Kontaktaufnahme

Update 16.05.2022: Aufnahme ukrainischer Schüler*innen an Schulen in freier Trägerschaft.

***Die Aktualisierungen vom 16.05.2022 sind im Text kursiv geschrieben. Gelöschte Textbestandteile sind nicht kenntlich gemacht.***

Ukrainische Schüler*innen an Ihrer Schule aufnehmen

Wenn Sie Möglichkeiten der Aufnahme von Schüler*innen an Ihrer Schule sehen, nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) auf.

Die LaSuB-Standorte haben jeweils eine*n Ansprechpartner*in für Schulen zur Koordination der Integration ukrainischer Schüler*innen.

Masernschutz

Alle aufzunehmenden Schüler*innen müssen gegen Masern geimpft sein. Ein fehlender Impfnachweis kann aber innerhalb eines Monats nachgereicht werden. (vgl. SMK-Blog

Steuerung des Aufnahmeprozesses durch SMK und LaSuB – Wie können sich freie Schulen einbringen?

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus (SMK) entwickelte einen Prozessablauf zur Steuerung der Aufnahme ukrainischer Schüler*innen an sächsischen Schulen. Der Ablauf ist für Schulen in freier Trägerschaft freiwillig. Gleichsam bittet das SMK um die Mitwirkung freier Schulen und dankt bereits jetzt für deren Engagement.

  • Das LaSuB erhebt nach und nach die Daten geflüchteter ukrainischer Schüler*innen, die in Sachsen ankommen. Die Erfassung erfolgt mittlerweile auf elektronischem Weg unter diesem Link.
  • Danach erfolgt eine Zuweisung der so erfassten Kinder- und Jugendlichen an die Schulen entsprechend der dort vorhandenen Kapazitäten.
  • Die Schulaufnahme selbst obliegt den jeweiligen Schulen.
  • Für Planung und Monitoring sollen die Aufnahmen ukrainischer Schüler*innen täglich bis 14 Uhr dem Schulportal übermittelt werden. Auch diese Berichterstattung ist für Schulen in freier Trägerschaft freiwillig, hilft allen Beteiligten, aber für eine bessere Koordination. Ab sofort ist der Bereich im Schulportal für freie Schulen offen. Den Zugang zum Schulportal finden Sie hier.  

Kapazitäten ausweiten - Was ist zu tun?

Sollte eine Ausweitung der Schüler*innenkapazitäten zur Aufnahme Geflüchteter an Ihrer Schule angedacht sein, gehen Sie auf Ihre zuständigen Referent*innen/ Schulaufsicht des LaSuB zu. Eine Kapazitätserweiterung ist laut Sächsischem Staatsministerium für Kultus (SMK) möglich. Selbstverständlich müssen die Rahmenbedingungen z.B. Raumkapazitäten etc. eingehalten werden.

Ukrainische Schüler*innen können nur in bereits genehmigten Schulen und Bildungsgängen aufgenommen werden.

Finanzierung  – Was ist zu tun?

Laut SMK werden für die Finanzierung geflüchteter ukrainischer Schüler*innen die allgemeinen Ersatzschulfinanzierungsregelungen genutzt. Mit dem LaSuB müssen Sie für zügige Abschlagszahlungen monatliche Meldungen  nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ZuschussVO vereinbaren. Dafür gibt es entsprechende Formblätter.

In der Vereinbarung sollen jeweils Schule mit Schularten und Bildungsgängen aufgeführt werden, in denen die Aufnahme ukrainischer Schüler*innen erfolgt ist. Die Unterlagen sollen in doppelter Ausfertigung an das LaSuB Bautzen, Referat 51 Schulen in freier Trägerschaft übersandt werden. Ein Exemplar kommt unterzeichnet zurück. Ebenfalls übermittelt werden muss ein Formular mit monatlichen Meldungen der Schüler*innen.

Für die monatlichen Stichtagsmeldungen gilt, nach Satz 3 § 8 Absatz 4 ZuschussVO eine Meldung mit Stichtag 15. des Monats zum Ende des Monats.

Für Rückfragen stehen Ansprechpersonen des LaSuB zur Verfügung.

Es gelten die regulären Schülerausgabensätze. Eine weitere finanzielle Unterstützung ist vorerst seitens des SMK für die Aufnahme der Schüler*innen nicht angedacht.

Beispielsweise ist keine Erstattung von Schulgeld geplant. Die Aufnahme von ukrainischen Schüler*innen sollen freie Schulen auf privatrechtlicher Grundlage selbst regeln, so das SMK auf eine Anfrage der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände freier Schulträger in Sachsen (LAGSFS).

Für Schüler*innen in Vorbereitungs- oder sog. DaZ-Klassen gelten höhere Schülerausgabensätze.

Der Paritätische Sachsen sieht diese Unterscheidung in den Schülerausgabensätzen für ukrainische Schüler*innen in Regel- gegenüber Vorbereitungsklassen kritisch. Der Mehraufwand muss auch bei inklusiv/integrativ beschulten Schüler*innen gedeckt sein.

Eine Möglichkeit Mehraufwand zu kompensieren schlagen SMK und LASUB in ihrem Eckpunktepapier vor.

So „können im Rahmen des Aktionsprogramms Aufholen nach Corona (CAP) sowie der Ganztagsangebote (GTA) oder anderer Maßnahmen der Schule deutsch- und herkunftssprachliche Angebote unterbreitet werden. Im Rahmen des CAP besteht die Möglichkeit, nicht nur für unterrichtsergänzende Angebote unterstützendes Personal über einen Honorarvertrag zu binden, sondern auch geeignete  Personen  unterrichtsintegrierend  einzusetzen,  auch  zur  Unterstützung  des Deutschunterrichts.“ (Eckpunkte zur Umsetzung des Unterrichts für geflüchtete ukrainische Schülerinnen, Version April 2022)

Gleichwohl hier eine pragmatische Lösung beschrieben wird, in der aktuellen Akutsituation zu reagieren, sieht der Paritätische Sachsen die Verwendung von Mitteln aus zu anderen Zwecken eingerichteten Budgets mindestens mittelfristig kritisch.

Achtung! Auf Nachfrage des Paritätischen Sachsen beim SMK wurde zudem deutlich, dass Mittel aus dem Aktionsprogramm Aufholen nach Corona (CAP) sowie Ganztagsangebote (GTA) nicht zweckfremd eingesetzt werden dürfen, auch wenn die Formulierungen des LASUB im oben benannten Eckpunktepapier sehr großzügig anmuten.

Bei Unsicherheiten zur Mittelverwendung sollten sich freie Schulen nach Ansicht des Paritätischen daher vorsorglich eine schriftliche Bestätigung des Fördermittelgebers einholen.

 Finanzierung  ukrainische Schüler*innen mit Förderbedarf– Was ist zu tun?

Bei der Ermittlung der Schülerausgabensätze von Förderschüler*innen soll zunächst ein Diagnostikverfahren zur Anwendung kommen, um den Förderbedarf festzustellen. Eine pauschale Zahlung soll es für Schüler*innen mit Förderbedarf nicht geben.

Wird bei Schüler*innen ein Förderbedarf vermutet, raten wir, sich an die für ein Diagnostikverfahren bekannten zuständigen Stellen zu wenden. Sollten Sie zusätzliche Fragen oder Beratungsbedarf haben, können Sie sich im Team Teilhabe des Paritätischen Sachsen an unseren Referenten Entgelte wenden.

Kontakt:

Mario Chmelarz
Referat Entgelte
0351 - 828 71 149
mario.chmelarz(at)parisax.de

Personal einstellen - Was ist zu tun?

Geflüchtete mit einem pädagogischen Abschluss dürfen eingestellt werden. Fehlende Dokumente, können „durch eine schriftliche Glaubhaftmachung belegt und später nachgereicht werden“. Der Einsatz der Pädagogen als Assistenzkräfte oder als Lehrkraft ist möglich. (siehe SMK-Blog)

Eingestellt werden können auch folgende Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen:

  • „arbeitssuchende Lehrkräfte;
  • altersbedingt aus dem aktiven Schuldienst ausgeschiedene Lehrkräfte;
  • beurlaubte Lehrkräfte;
  • Absolventen der Lehramtsstudiengänge, die den Zeitraum zwischen ihrem Universitätsabschluss und dem Beginn des Vorbereitungsdienstes überbrücken möchten;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen lehramtsbezogenen Abschluss, unabhängig davon, ob ein Anerkennungsverfahren beantragt oder beschieden wurde;
  • Bewerberinnen und Bewerber ohne Lehrbefähigung mit einem anderen Hochschulabschluss;
  • Bewerberinnen und Bewerber mit einem pädagogischen Abschluss.“ (siehe SMK Blog)

Bei fehlenden Voraussetzungen können Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen ggf. als Schulassistent*in eingesetzt werden. (siehe SMK Blog)

Sollten Sie bereits ukrainische Pädagog*innen oder Schulassistent*inen gefunden haben, gehen Sie auch hier auf das LaSuB zu. Fragen Sie, wie über die reguläre Personalmeldung hinaus genau zu verfahren ist.

Der Freistaat selbst stellt Lehrkräfte und Schulassistent*innen mit ukrainischen Sprachkenntnissen zunächst befristeter bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 ein. Bereits befristet eingestellte Pädagog*innen können nun auch bis zum Ende des Schuljahres 2022/23 weiterbeschäftigt werden.

Konkrete Anfragen ukrainischer Familien zur Aufnahme an Ihrer Schule – Was ist zu tun?

Wichtig ist für die Familie eine Registrierung bei der kommunalen Ausländerbehörde. In Erstaufnahmeeinrichtungen geht dies automatisch und muss nicht individuell erfolgen.

Beachten Sie, dass Kinder und Jugendliche aus zentralen Aufnahmeeinrichtungen der Landesdirektion regulär keinen Anspruch auf Aufnahme an sächsischen Schulen haben.

Wir raten bei konkreten Anfragen zudem, den Kontakt zu den regionalen Koordinatior*innen Migration/Integration des LaSuB zu suchen. Kontaktadressen finden Sie hier.

Pädagogische Anforderungen –Was ist zu tun?

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus verweist für Schulen in öffentlicher Trägerschaft auf die Konzeption zur Integration von Migranten als Bestandteil der Lehrpläne Deutsch als Zweitsprache. Dieses Konzept kann in Betracht der Herausforderungen bis Schuljahresende 2021/22 pragmatisch erweitert werden. (vgl. Brief an Schulleiter und Schulleiterinnen, 25.04.2022)

Möglich sind:

  • Vorbereitungsgruppen/ Vorbereitungsklassen
  • Integration in Regelklassen
  • Herkunftssprachlicher Unterricht Präsenz und/oder digital neben Deutsch als Zweitsprache (vgl. auch SMK Blog)

Prüfungen

Bedingt durch den Krieg kann die Ukraine aktuell keine Prüfungen mehr durchführen. Nachweise über den Schulbesuch in Sachsen sollen laut SMK durch die Schule und ohne Benotung erfolgen. (vgl. Brief an Schulleiter und Schulleiterinnen, 25.04.2022)

Die vorliegende Übersicht ist eine Zusammenfassung uns vorliegender Informationen. Die angegebenen Links bieten zudem darüber hinaus reichende Informationen. Über weitere Entwicklungen werden wir informieren.

Sollten Sie weitere Informationen haben, sind wir Ihnen für Hinweise dankbar. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissensstand, die aktuelle Situation ist aber auch sehr dynamisch und ggf. Anpassungen unterlegen.

Für Ihre Fragen können Sie sich gern an Nicole Börner wenden.

Kontakt

Nicole Börner
Referentin Bildung

Telefon: 0351 - 828 71 152
Telefax: 0351 - 828 71 100

E-Mail: nicole.boerner(at)parisax.de