Kontaktaufnahme

Informationsveranstaltung: Tariflohn in der Pflege

Was heißt das und was muss getan werden?

Durch die Einführung der §§ 72 Abs. 3a und 3b sowie 82c Abs. 2 SGB XI wurden die Voraussetzungen für die Zulassung sowie der Refinanzierung der Personalkosten der Pflegeeinrichtung erheblich eingeschränkt. Ab dem 1. September 2022 werden Versorgungsverträge nur noch mit den Pflegeeinrichtungen geschlossen, die ihren Pflege- und Betreuungskräften Tariflohn zahlen. Die Einrichtungen müssen den für sie maßgeblichen Tarifvertrag in Kürze melden.

Für die Pflegeeinrichtungen gilt es deshalb jetzt zu handeln, damit der Abschluss eines Versorgungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Entlohnung nicht gefährdet wird. Deshalb kommt jetzt ein erheblicher Aufwand zur Umsetzung der tariflichen Entlohnung auf die Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege zu. Sind sie nicht an einen Tarifvertrag oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden, muss ein passendes Regelungswerk gesucht und sodann auch angewendet werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat kürzlich die am 24. Januar 2022 beschlossenen und am 27. Januar 2022 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten Richtlinien - insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben zum Tariflohn - veröffentlicht, auf die nun zurückgegriffen werden kann. Trotzdem bestehen in einigen Aspekten der genauen Ausgestaltung des Tariflohnes noch rechtliche Ungewissheiten.

Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB erläutern in Kooperation mit dem Paritätischen Sachsen am 3. Februar 2022 in einer kostenfreien Online-Veranstaltung, wie Pflegeeinrichtungen die neuen gesetzlichen Vorgaben umsetzen und welche Auswirkungen die ungeklärten Rechtsfragen haben können. Dabei werden auch die kürzlich veröffentlichten GKV-Richtlinien berücksichtigt.

Zielgruppe

Arbeitgeber*innen in Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 72 SGB XI

Inhalte

• Für welche Einrichtungen gilt die Neuregelung?
• Welche konkreten Pflichten treffen die Pflegeeinrichtungen?
• Was heißt eigentlich "Entlohnung"?
• Welchen Beschäftigtengruppen ist sie zu zahlen?
• Wie wählen die betroffenen Einrichtungen, die noch kein entsprechendes Regelungswerk anwenden, ein passendes Tarifwerk aus?
• Wie lassen sich die neuen gesetzlichen Anforderungen auf die eigene bestehende, jahrelang gewachsene Vergütungsstruktur anpassen?
• Müssen der Betriebsrat bzw. die Beschäftigten eingebunden werden?

Methoden

Vortrag im Onlineformat

Hinweise

Diese kostenfreie Veranstaltung findet in Kooperation mit Battke Grünberg Rechtsanwälte PartGmbB statt. Wir weisen daraufhin, dass der Vortrag aktuell nicht vollumfänglich auf die Richtlinien zur Umsetzung der tarifliche Entlohnung nach § 72 Abs. 3c und § 82c Abs. 4 SGB XI eingehen kann.

Dozent*innen: Dr. Tina Lorenz - Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht; Karsten Matthieß - Rechtsanwalt

Dozent*in:

Dr. Tina Lorenz
(Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht)

Karsten Matthieß
(Rechtsanwalt)

Kosten:
Kostenlos
Seminar-Nr:
F-A 22-02-03
Anmeldung bis:
31.01.2022

Datum/Uhrzeit Ort Anmeldung
03.02.2022
10:00 - 11:00 Uhr
Online

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