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Aktuelle Einreisebestimmungen und Rechte Geflüchteter aus der Ukraine

Der Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine zwingt Menschen zur Flucht. Die Zahl der Flüchtenden wird in den kommenden Wochen vermutlich noch weiter steigen. Wir veröffentlichen daher einen kleinen Überblick zu den aktuellen Einreisebestimmungen und den sozialrechtlichen Ansprüchen Geflüchteter in Deutschland.

„Der Krieg in der Ukraine dauert nun bereits mehr als eine Woche an und mit Bestürzung sehen wir die schrecklichen Bilder der Kampfhandlungen sowie der vielen Geflüchteten an den Grenzen. Andererseits macht es Mut, wenn man die große Hilfsbereitschaft sieht, die sich in Europa zeigt“, stellt Simone Zimmermann, stellvertretende Landesgeschäftsführerin des Paritätischen Sachsen, fest. „Hauptaufgabe wird es nun sein, den Geflüchteten schnellstmöglich und unbürokratisch zu helfen. In Sachsen haben wir diesbezüglich viel Kompetenz und Erfahrung, die wir dafür in die Waagschale werfen können. Viele unserer Mitglieder sind bereits aktiv. Als Verband unterstützen wir das Engagement nach Kräften.“

Im Folgenden finden Sie erste Informationen zur Einreise, zum visumsfreien Kurzaufenthalt und den sozialen Rechten währenddessen, zu Fragen der Unterbringung und eines möglichen Asylantrages sowie die zentralen Kontaktdaten der Ansprechpersonen in den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Einreise

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können gemäß Art. 4 Abs. 1 und Anhang II der EU-Verordnung 2018/1806 visumsfrei in die Europäische Union und somit auch nach Deutschland einreisen. Personen ohne biometrischen Pass müssten nach der Verordnung eigentlich ein Visum beantragen, wovon aber aus humanitären Gründen abgesehen werden kann.

Visumsfreier Kurzaufenthalt

Der sog. „visumsfreie Kurzaufenthalt“ ist an und für sich lediglich für 90 Tage zulässig. Das Bundesinnenministerium hat aber bereits am vergangenen Donnerstag die Ausländerbehörden darüber informiert, dass ukrainische Staatsangehörige im Anschluss an den visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG bei der Ausländerbehörde vor Ort für weitere 90 Tag einholen können.

Informationen des Bundesinnenministeriums dazu lesen Sie hier: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-liste-ukraine-krieg.html

Wird der Antrag rechtzeitig, also vor Ablauf der 90 Tage gestellt, gilt der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (§ 81 Abs. 3 AufenthG).

Soziale Rechte während des visumsfreien Kurzaufenthalts

Während des visumsfreien Aufenthaltes von insgesamt bis zu 180 Tagen ist keine Erwerbstätigkeit gestattet.

Anspruch auf Sozialleistungen: In den ersten drei Monaten in Deutschland besteht für hilfebedürftige Personen während des visumfreien Aufenthalts kein Anspruch auf normale Leistungen nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Auch auf Leistungen nach dem AsylbLG besteht kein Anspruch, da ein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Hilfebedürftige Personen haben aber Anspruch auf so genannte „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, die sie beim Sozialamt beantragen können. Diese werden normalerweise nur für einen Monat erbracht und liegen deutlich unter dem normalen Leistungsumfang, wenn nicht ein sog. Härtefall gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII vorliegt. Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine aber regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss. Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts). Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen zu beantragen, bevor der Termin in der medizinischen Praxis ist.

Nach Ablauf der ersten drei Monate besteht ein Anspruch auf reguläre Sozialleistungen nach dem SGB XII. Weitere Informationen zu diesem Thema bietet die Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V. unter: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pdf

Unterbringung

Aktuell werden ankommende Menschen aus der Ukraine vielerorts noch über Verwandte, Bekannte, ihre Community und weitere Unterstützer*innen in privaten Wohnungen untergebracht. Daneben unterstützen Hilfsverbände bei der Unterbringung. Der Freistaat Sachsen prüft derzeit mögliche kurzfristige Aufstockungen von Kapazitäten seiner Landeseinrichtungen/ Landesaufnahmestellen. Viele Kommunen bereiten sich derzeit auf die Aufnahme vor. Teilweise wird auch die Inbetriebnahme von vorübergehenden Unterbringungsmöglichkeiten (sog. Notunterkünfte, Modulare Unterkünfte, Stand-by-Objekte) vorbereitet.

Die Unterbringung von geflüchteten Menschen ist Ländersache. Die Sächsische Staatsregierung hat dazu und für weitere Hilfeangebote einen Koordinierungsausschuss Ukraine unter Leitung der Staatskanzlei eingerichtet.

Aktuell haben ukrainische Staatsangehörige, dienach Sachsen geflüchtet sind und keine Unterkunft haben, die Möglichkeit, in den Erstaufnahmeeinrichtungen in Chemnitz und Leipzig unterzukommen. Den Betroffenen wird dort Unterkunft und Verpflegung gewährt.

Sollte ein Asylantrag gestellt werden?

Menschen, die aus der Ukraine geflohen sind, können einen Asylantrag stellen. Im Rahmen des Asylverfahrens kommt v.a. die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Frage. Während der Dauer des Asylverfahrens besteht jedoch die Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben (bis zu 6 Monate für Familien mit Kindern, ansonsten für bis zu 18 Monate, § 47 AsylG) und eine Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Die Dauer des Asylverfahrens lässt sich aktuell schwer vorhersagen, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Moment nicht über Ukraine-Fälle entscheidet.

Wie eingangs erwähnt, beabsichtigt die Bundesregierung darüber hinaus, einen vorübergehenden Status für Bürgerkriegsflüchtlinge aus der Ukraine einzuführen, der unabhängig von einem Asylverfahren verliehen werden kann. Im Falle einer europäischen Einigung könnte eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 AufenthG verliehen werden. Diese würde zunächst für ein Jahr erteilt werden und könnte bis zu max. 3 Jahren verlängert werden. In diesem Fall kann eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden und Kinder haben denselben Anspruch auf Bildung wie deutsche Staatsangehörige. Bis die Details zu einer europäischer Regelung vorliegen sowie Informationen darüber, welcher ergänzende nationale humanitäre Aufenthaltsstatus für Geflüchtete aus der Ukraine seitens der Bundesregierung darüber hinaus eingeführt werden, sollte möglichst mit weiteren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen gewartet werden.

Daneben können Menschen aus der Ukraine - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch ohne Nachholung eines Visumverfahrens hier bei der zuständigen Ausländerbehörde einen anderen Aufenthaltstitel beantragen, z.B. zum Familiennachzug, zur Ausbildung, zum Studium oder zur Erwerbstätigkeit.

Näheres dazu hier: https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ukraine_neu.pdf

Die vorstehenden Informationen sind keinesfalls abschließend zu verstehen, sondern sollen nur eine erste Orientierung bieten. Die EU-Innenminister*innen haben am 3. März 2022 entscheiden, dass die sog. "Massenzustrom-Richtlinie" Anwendung findet. Über die sozialen und aufenthaltsrechtlichen Folgen des damit einhergehenden Aufenthaltsstatus zum vorübergehenden Schutz wird zeitnah informiert. Dieser Beschluss hätte für die Schutzsuchenden zur Folge, dass sie kein formelles Asylverfahren durchlaufen müssen (aber können) und von Anfang an Zugang zu Arbeit und Bildung hätten.

Ansprechpersonen in den Regionen

Zentrale Mailadressen der Landkreise und Kreisfreien Kommunen für Fragen zur Unterbringung, Wohnraummeldung, Personenmeldung, zu Spenden, ehrenamtlichen Engagement oder Homepages mit weiterführenden Informationen:

Stadt Chemnitz
Web: https://chemnitz.de/chemnitz/de/aktuell/aktuelle-themen/ukrainehilfe/index.itl
E-Mail: fwz(at)caritas-chemnitz.de

Stadt Dresden
Web:https://www.dresden.de/de/leben/gesellschaft/migration/hilfe-fuer-die-ukraine.php
E-Mail: ukraine-hilfe(at)dresden.de

Stadt Leipzig
Web: https://www.leipzig.de/jugend-familie-und-soziales/auslaender-und-migranten/migration-und-integration/ukraine-hilfe#c254046
E-Mail: migrantenhilfe(at)leipzig.de

LK Bautzen
E-Mail: auslaenderamt.unterbringung(at)lra-bautzen.de

LK Erzgebirge
E-Mail: sg254(at)kreis-erz.de (Unterbringung)
E-Mail:auslaenderbehoerde(at)kreis-erz.de (Aufenthalt)

LK Görlitz
Web: https://ukraine-goerlitz.de/
E-Mail: hilfe(at)ukraine-goerlitz.de 

LK Leipzig
Web: https://www.landkreisleipzig.de/hilfe_fuer_menschen_aus_der_ukraine.html

LK Meißen
E-Mail: auslaenderamt(at)kreis-meissen.de
E-Mail: auslaenderamt.unterbringung(at)kreis-meissen.de

LK Mittelsachsen
E-Mail: integration(at)landkreis-mittelsachsen.de

LK Nordsachsen
Web:https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/landkreis-nordsachsen/beteiligung/themen/1028439?zugangscode=i596rm19
E-Mail: ukraine(at)lra-nordsachsen.de

LK Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
Web: https://www.landratsamt-pirna.de/download/2022_02_Kontakte_KIK.pdf
E-Mail: sozialamt(at)landratsamt-pirna.de
E-Mail: unterbringung(at)landratsamt-pirna.de

LK Vogtlandkreis
E-Mail: status(at)vogtlandkreis.de
E-Mail: uhlenhaut.christina(at)vogtlandkreis.de oder mittenzwey.jens(at)vogtlandkreis.de

LK Zwickau
E-Mail: ukrainehilfe(at)landkreis-zwickau.de


Verwiesen sei noch auf die Website des Verbandsmitglieds Sächsischer Flüchtlingsrat e.V. Dieser hat sehr praktische Hinweise zu Einreise und Ankommen von Menschen aus der Ukraine in Sachsen aufbereitet und hält diese aktuell unter: https://www.saechsischer-fluechtlingsrat.de/de/2022/03/03/ukraine-informationen-und-links/


Quellen: Paritätischer Gesamtverband, eigenen Recherchen