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AVB - AVB II - Bekanntmachung der Änderungen zum 01.01.2019

Zum 01.01.2019 werden Änderungen der AVB - Arbeitsvertragsbedingungen und AVB II - Arbeitsvertragsbedingungen, herausgegeben vom Vorstand des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes - Gesamtverband e. V. wirksam.

Folgende Änderungen der AVB und AVB II werden zum 01.01.2019 wirksam:

1. Anhebung der Richtwerttabelle

Die Richtwerttabelle der AVB und AVB II wird zum 01.01.2019 um 2,9 % angehoben.

2. Anhebung der Entgeltgruppenzulagen

Entsprechend steigen die in den AVB und AVB II enthaltenen Entgeltgruppenzulagen gemäß § 11 Abs. 3 AVB/AVB II um 2,9 % (Anlage).

3. Anhebung der Lohnuntergrenze

Die Lohnuntergrenze für die AVB und AVB II von zuletzt 9,40 Euro nimmt an den jeweils für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie beträgt ab dem 01.01.2019 9,67 Euro.

Der Hinweis zur Lohnuntergrenze wird folgendermaßen aktualisiert:

"Ab dem 01.01.2019 ist die AVB/AVB II – Lohnuntergrenze von 9,67 Euro brutto je Zeitstunde einzuhalten. Ab 41 Wochenstunden wird die Lohnuntergrenze von 9,67 Euro pro Stunde in der Gruppe A 2 unterschritten. Das Monatsentgelt ist in diesen Fällen nach der § 8 Abs. 4 AVB zu entnehmenden Formel zu berechnen."

4. Hinweis zur 3. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)

Ab dem 01.01.2019 steigt der Pflegemindestlohn von 10,55 Euro auf 11,05 Euro im Bereich West einschließlich Berlin. Für den Bereich Ost steigt er von 10,05 Euro auf 10,55 Euro. Soweit mehr als 40 Stunden wöchentlich gearbeitet wird, ist eine entsprechende Anpassung der Tabellenwerte erforderlich (siehe geänderten Hinweis in der Richtwerttabelle).

5. Anhebung der Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitarbeit, § 5 Abs. 4 AVB/AVB II

Die Zeitzuschläge nach § 5 Abs. 4 AVB/AVB II nehmen jeweils an den für die Richtwerttabelle beschlossenen Steigerungen teil. Sie werden ebenfalls um 2,9 % angehoben.

 

Die Zeitzuschläge in § 5 Abs. 4 AVB/AVB II

01.01.2018

01.01.2019

Zeitzuschlag für Nachtarbeit

1,76 Euro

1,81 Euro

Zeitzuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit

3,54 Euro

3,64 Euro