Regelungen zur Finanzierung von Kita-Plätzen für kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtete Kinder
Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, die Gemeinden bei der Finanzierung der Plätze zu unterstützen. In der regulären Systematik der Zahlung von Landeszuschüssen nach § 18 SächsKitaG sind die Kinder aus ukrainischen Flüchtlingsfamilien aktuell noch nicht berücksichtigt.
Zum kommenden Stichtag am 1. April 2022 könnten nur die zu diesem Zeitpunkt schon aufgenommenen Kinder gezählt werden. Anspruch auf Landeszuschuss entstünde dann erst für das Jahr 2023. Nach dem 1. April 2022 aufgenommene Kinder würden nicht erfasst, sondern könnten erst zum nächsten Stichtag am 1. April 2023 berücksichtigt werden, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch in einer Einrichtung betreut werden. Andernfalls würde für diese Kinder zu keinem Zeitpunkt ein Landeszuschuss gezahlt. Ungewiss ist, ob die Kinder so lange in den Einrichtungen verbleiben.
Daraus ergibt sich eine befristete Sonderregelung zum Landeszuschuss für ukrainische Kinder.
In Absprache mit den Kommunalen Landesverbänden beabsichtigt das SMK, über eine zusätzliche Rechtsgrundlage (VwV bzw. FRL), einen Sonderweg zur Auszahlung des Landeszuschusses für die aus der Ukraine kriegsbedingt geflüchteten Kinder zu schaffen. Auf dieser Grundlage sollen im laufenden Jahr 2022 bereits Landeszuschüsse für Plätze von Flüchtlingskindern zur Auszahlung kommen.
Für die Umsetzung dieser Sonderregelung ist eine gesonderte Erfassung zum Stichtag 1. April 2022 notwendig.
Aufgenommene aus der Ukraine kriegsbedingt geflüchtete Kinder dürfen im Antrag auf Landeszuschuss nach § 18 SächsKitaG für das Jahr 2023 nicht erfasst werden.
Die Betreuungsdaten für diese Kinder für den Stichtag 1. April 2022 sind vielmehr gesondert zu erfassen (Anzahl Kinder mit vertraglich vereinbarter täglicher Betreuungszeit nach Betreuungsart). Aktuell wird davon ausgegangen, dass es weitere Stichtage zur Erfassung dieser Kinder geben wird (1. Mai 2022, 1. Juni 2022, …), um ggf. eine monatliche Berechnung des Landeszuschusses zu ermöglichen. Deshalb bittet das SMK, ab sofort und bis auf Weiteres die regelmäßige Erfassung immer zum 1. des Monats sicher zu stellen.
Die Träger sind aufgefordert, die Anzahl der abgeschlossenen Betreuungsverträge für kriegsbedingt geflüchtete Kinder aus der Ukraine, aufgeschlüsselt nach den Einrichtungsarten (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Kindertagespflege) bei ihrem Landkreis bzw. ihrer Kreisfreien Stadt zu melden (auch Fehlmeldungen, wenn keine Kinder aufgenommen wurden). Stichtag der Meldung soll jeweils der 1. des Monats sein. Die Daten werden danach durch die Behörde an das SMK weitergeleitet.
