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Gastbeitrag: Beschäftigung von Menschen in Duldung

Symbolbild: Duldung Klebeetikett

Werden Asylanträge abgelehnt, leben zugewanderte Menschen bis zu ihrer möglichen Ausreise mit dem Status „Duldung“. Dennoch können sie in bestimmten Fällen einer Arbeit nachgehen. Wann das der Fall ist und worauf Arbeitgeber achten müssen, erklärt Jörg Eichler, Mitarbeiter im Projekt QuBe³ des Sächsischen Flüchtlingsrats e.V.

Frau A ist irakische Staatsangehörige und lebt seit knapp drei Jahren mit ihrer Familie in Deutschland. Der Asylantrag, den sie gestellt hatte, wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Auch die Klage gegen diese Ablehnung hatte keinen Erfolg. Seither gilt sie als „vollziehbar ausreisepflichtig“. Die Ausländerbehörde hat ihr eine Duldung ausgestellt, in der eingetragen ist: „Beschäftigung mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt“.

Ihr jüngstes Kind ist inzwischen zwei Jahre alt und Frau A hat einen Kindergartenplatz gefunden. Nun könnte sie tagsüber einer Berufstätigkeit nachgehen. Sie bewirbt sich beim Jugendhilfeträger B auf eine offene Stelle als pädagogische Fachkraft. Im Irak hatte sie Erziehungswissenschaften studiert und ihren Abschluss in Deutschland anerkennen lassen. Fachlich würde sie die Anforderungen der Stelle sehr gut erfüllen, auch spricht Frau A bereits auf B2-Niveau Deutsch.

Die Personalchefin des Jugendhilfeträgers ist sich aber unsicher: Arbeitnehmer*innen in Duldung einstellen – geht das überhaupt? Was muss sie als Arbeitgeber beachten?

Auch Herr C, der seit 2018 in Deutschland lebt, sucht Arbeit. Er stammt aus dem Kosovo und ist ausgebildeter Altenpfleger. Die Pflegeeinrichtung D sucht händeringend nach Mitarbeiter*innen und würde sich über seine Unterstützung freuen. Doch auch sein Asylantrag ist abgelehnt worden und er besitzt lediglich eine Duldung. In dieser steht allerdings der Vermerk: „Beschäftigung nicht gestattet“.

Menschen mit Duldung können beschäftigt werden

Das erste Beispiel zeigt, dass es grundsätzlich möglich ist, Menschen im Status der Duldung zu beschäftigen. Es sei denn, sie unterliegen einem gesetzlichen Arbeitsverbot, wie es in § 60a Abs. 6 AufenthG näher geregelt ist.

Für alle anderen gilt: Geduldeten, die verpflichtet sind, in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung (große Gemeinschaftsunterkünfte in Zuständigkeit der Bundesländer) zu wohnen, kann die Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie seit mindestens sechs Monaten eine Duldung besitzen. Menschen, die nicht mehr in einer Erstaufnahme wohnen, sondern bereits kommunal verteilt sind, kann die Erwerbstätigkeit nach drei Monaten der Duldung erlaubt werden. Nach vier Jahren der Duldung besteht unbeschränkter Arbeitsmarktzugang.

Eintragung in Duldungspapieren prüfen

Um den aktuellen Status des Arbeitsmarktzuganges herauszufinden, lohnt ein genauerer Blick in das Duldungspapier. Auf der Innenseite unter „Nebenbestimmungen“ ist die jeweils gültige Regelung eingetragen, manchmal auch handschriftlich ergänzt oder korrigiert. Es gibt drei mögliche Einträge: „Beschäftigung nicht gestattet“ (Arbeitsverbot), „Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet“ (Einzelfallprüfung) oder „Beschäftigung gestattet“ (für jede nichtselbständige Tätigkeit).

Die Beschäftigungserlaubnis wird durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. Das geschieht üblicherweise mit einem Formularantrag und der Kopie des Arbeitsvertrages, in welchem der Arbeitgeber eine Stellenbeschreibung auszufüllen hat. Die Ausländerbehörde prüft dann zunächst, ob die Person einem konkreten Beschäftigungsverbot unterliegt. Bei unseren Beispielen trifft das auf Herrn C zu, da Personen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben und eine Ablehnung erhalten haben, die Beschäftigung nicht gestattet werden darf. Herr C hat also leider keine Chance, eingestellt zu werden.

Zustimmung bei Bundesagentur für Arbeit und Ausländerbehörde einholen

In Fällen, die nicht mit einem Arbeitsverbot belegt sind, wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) beteiligt, welche der Beschäftigung zustimmen muss. Die BA prüft die gleichwertigen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeiten, Einhaltung des Mindestlohnes). Dafür hat sie maximal zwei Wochen Zeit, danach gilt die Zustimmung als erteilt. Die früher übliche Vorrangprüfung (keine Zustimmung, wenn bevorrechtigte Arbeitnehmer*innen, z.B. Deutsche, für den Job zur Verfügung stehen) findet seit März 2020 nicht mehr statt. Stimmt die BA der Beschäftigung zu, entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Üblicherweise kann diese Entscheidung innerhalb von zwei bis sechs Wochen erwartet werden. Eine Ablehnung bedarf einer individuellen Begründung.

Stimmt die Ausländerbehörde zu, wird diese Zusage unter den Nebenbestimmungen konkret eingetragen. Im Beispiel von Frau A würde der Eintrag dann lauten: „Beschäftigung bei Jugendhilfeträger B im Umfang von 30h/Woche gestattet.“

Wichtig! Den Arbeitgeber trifft die gesetzliche Verpflichtung zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit gestattet ist, wenn er eine*n Ausländer*in beschäftigen möchte. Im Zweifel ist daher eine Anfrage an die zuständige Ausländerbehörde oder der Kontakt zu einer Beratungsstelle sinnvoll.


Sie wollen jemanden einstellen und sind unsicher, ob das möglich ist? Dann lassen Sie sich beraten.

Jörg Eichler vom Sächsischen Flüchtlingsrat e.V. beantwortet Ihre Fragen im Online-Fachgespräch „Wissen kompakt“ am 2.11.2021 ab 15 Uhr. Sein Thema: Was bedeutet der Aufenthaltsstatus von eingewanderten Menschen für Arbeitgeber und soziale Angebote?

Mehr zur Veranstaltung und die Online-Anmeldung lesen Sie in unsrem Veranstaltungskalender.