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Gastbeitrag: Mit Sicherheit in eine gesunde Zukunft

Auf einer hellen Unterlage liegt ein weißer Ringordner mit der Rückenbeschriftung "Arbeitsschutz".

Unternehmen die Mitarbeiter beschäftigen, stehen in der Pflicht, ihre Angestellten durch Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen. In erster Line dient dies der Gesunderhaltung der Menschen eines Unternehmens. Betrachtet man zudem den wirtschaftlichen Aspekt (beispielsweise die entstehenden Kosten bei einem Arbeitsunfall), wird der Nutzen eines richtig angewandten Arbeitsschutzes auch in dieser Hinsicht schnell deutlich.

Aber was ist zu beachten, damit Verantwortliche den gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen? Was kann man tun, um Unfallrisiken zu vermeiden? Welche Präventions­­­­maßnahmen sind für die unterschiedlichen Arbeitsbereiche in der Wohlfahrtspflege besonders geeignet?

Folgen von fehlenden Unterweisungen bei einem Unfall

In diesem Fall kann die Berufsgenossenschaft (BG) den Arbeitgeber oder den weisungsbefugten Vorgesetzten des Verunglückten für ihre erbrachten Leistungen wie Behandlungskosten, Lohnfortzahlung usw. in Regress nehmen, wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 110 SGB VII).

In diesem Paragraphen ist ausdrücklich festgelegt, dass auch das Unterlassen (z. B. einer Unterweisung) als Verschulden gilt, wenn dies zu einem Unfall führt. „Grob fahrlässig“ bedeutet: Der Arbeitgeber lässt die Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande ist.

Es lässt sich immer wieder beobachten, dass notwendige Schutzeinrichtungen umgangen werden, um Kosten zu sparen oder die Produktivität zu erhöhen. Dieses Vorgehen kann jedoch tödliche Gefahren zur Folge haben. Das mutwillige Umgehen von Schutzeinrichtungen stellt gemäß § 145 StGB eine Straftat dar.

Zitat: „(2) Wer absichtlich oder wissentlich…

2.  die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen… beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Pflichten der Führungskraft damit Arbeitssicherheit gelingt

Eine Führungskraft muss die Weisungen des Arbeitgebers durchsetzen und gleichzeitig für die Sicherheit der Beschäftigten sorgen, soweit diese von der Leitung der Arbeiten durch den Vorgesetzten betroffen sind. Daher sollten Führungspersonen ihre Rolle als Vorbild in Bezug auf sicherheitsgerechtes Verhalten ernst nehmen und unbedingt ausfüllen.

Eine Gefährdungsbeurteilung (Feststellung und Bewertung der Gefährdungen am Arbeitsplatz) und die Durchführung von Unterweisungen sind wichtige Maßnahmen, um sicherheitswidrige Zustände zu beseitigen und Fehlverhalten von Mitarbeitern korrigieren zu können. Führungskräfte müssen die Inhalte der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung kennen und bei Veränderungen anpassen.

Fehlende Pläne sind oft das Hauptproblem

Besonders das Thema Rechtssicherheit stellt viele Verantwortliche vor große Herausforderungen. Sie haben Fragen rund um die Einrichtung von Arbeitsplätzen oder die Prüfung von Spielplätzen und anderen prüfpflichtigen Anlagen. Nicht selten fühlen sie sich im Arbeitsschutz „allein gelassen“, denn es werden ihnen von Dienstleistern lediglich Gesetze, Vorschriften und Listen überreicht. Vorschläge für konkrete Vorgehensweisen und Handlungsoptionen fehlen häufig.

Gängige Modelle der Arbeitssicherheitsberatung

Folgende Betreuungsformen nach DGUV Vorschrift 2 gibt es:

Bis 10 Beschäftigten gilt die Grundbetreuung, bei der eine Fachkraft für Arbeitsschutz oder ein Betriebsarzt bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Zudem ist eine Anlassbezogene Betreuung möglich.

Bei mehr als 10 Beschäftigten gilt ebenfalls die Grundbetreuung, die sich jedoch durch feste Einsatzzeiten einer Fachkraft für Arbeitsschutz sowie den Betriebsarzt auszeichnet. Hinzu kommt die Option der betriebsspezifischen Betreuung.

In Unternehmen mit über 50 Beschäftigten erfolgt eine Unternehmerschulung. Die Unternehmensleitung qualifiziert sich und organisiert den betrieblichen Arbeitsschutz selbst. Eine bedarfsorientierte Betreuung ist zudem möglich.

Eine ausführliche Checkliste zur Arbeitsschutzorganisation finden Sie auf der Website der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): www.bgw-online.de


Zum Autor: Daniel Schneider ist Sicherheitsingenieur der evers Arbeitsschutz GmbH in Dresden. Seit vielen Jahren berät und unterstützt er Unternehmen in Arbeitsschutzfragen. Die evers Arbeitsschutz GmbH ist Rahmenvertragspartner des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Mitgliedsorganisationen nutzen die Angebote des Unternehmens zu Vorzugskonditionen.