Nach einem Stellungnahme- und Anhörungsverfahren im ersten Quartal 2019 zu den Änderungen des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes (siehe u.a. Fachinformation vom 30.1.2019) wurde das Gesetz am 6. Juni 2019 im Landtag verabschiedet und im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 5. Juli 2019 veröffentlicht.
Der Paritätische Sachsen hatte darauf hingewiesen, dass eine umfassendere Anpassung mit intensiverer Bearbeitung der gesetzlichen Grundlage nach der Wahl der richtige Weg gewesen wäre. Im Gesetzentwicklungsverfahren haben wir insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass die Entwicklungen für Betreute Wohngruppen zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden sollten, wenn die Reformen der Eingliederungshilfe in Ihren Auswirkungen greifbar sind. Dies wurde im Gesetz leider so nicht umgesetzt. Generell ist der Paritätische Sachsen der Auffassung, dass die Novellierung nur ein erster Schritt sein kann und perspektivisch weiterhin genereller Veränderungsbedarf des Gesetzes besteht. Die nachstehende Bewertung der Regelungsinhalte bezieht sich auf die pflegerelevanten ambulant betreuten Wohngemeinschaften.
Die Neuregelungen beinhalten eine Erleichterung der Gründung ambulant betreuter Wohngemeinschaften, Festlegungen von verbindlichen Anzeigepflichten sowie Qualitätsanforderungen.
Positiv hervorzuheben ist, dass das Kooperationsverbot zwischen Dienstleistern und Vermietern aufgehoben ist (§2 Abs. 2). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, durch vorhandene fachliche Expertise professionelle ambulant betreute Wohngemeinschaften entstehen zu lassen.
Wichtig für den Anwendungsbereich (§2 Abs. 2) ist: Selbstbestimmung der Bewohner*innen (auch durch vertretungsbefugte Dritte) muss gewährleistet sein; Wahlfreiheit des Pflege- und Betreuungsdienstes muss für Bewohner*innen gesichert sein; dass es keine eigenen Büroräume des Pflege- und Betreuungsdienstes in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft gibt und die Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist sowie nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.
Bezüglich der externen Qualitätssicherung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften sind Anzeigepflichten nach Gründung der Wohngemeinschaft zu erfüllen (§ 19). Trägerinitiierte Einrichtungen müssen diese Anzeige binnen eines Monats erfüllen. Zu melden sind die Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohner*innen; Anschrift der unterstützenden Wohnform, tatsächliche und höchstmögliche Anzahl der zu betreuenden Personen, Name und Anschrift des Trägers der Wohnform, wenn abweichend Name und Anschrift des Anbieters von Pflege- oder Betreuungsleistung.
Um die Anzeige bereits vorhandener oder auch zukünftiger ambulant betreuter Wohngemeinschaften zu erleichtern, stellt Ihnen der KSV auf seiner Homepage verschiedene Antragsformulare zur Verfügung. Sie finden diese unter dem folgendem Link: https://www.ksv-sachsen.de/home/ueber-den-ksv-sachsen/aufgabenbereiche/heimaufsicht/formulare
Für Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten andere Regularien.
Es wird einmal jährlich von der zuständigen Behörde (Heimaufsicht) für ambulant betreute Wohngemeinschaften eine angemeldete oder unangemeldete Überprüfung der Qualität der Betreuung und Pflege erfolgen. Diesbezüglich beinhaltet § 19 (2) alle Regularien.
Die interne Qualitätssicherung muss durch ein Bewohner*innengremium ausgeübt werden, dies gilt nicht für selbstverantwortete Wohngemeinschaften.
Im Anhörungsverfahren hat der Paritätische Sachsen bereits darauf hingewiesen, dass wir es als notwendig erachten auch die Regelungen in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz entsprechend anzupassen. Für eine vollumfängliche Implementierung der ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Freistaat Sachsen sollte neben der gesetzlichen Basis auch eine Infrastruktur der Beratung und Begleitung mit einheitlichen Kriterien vor Ort geschaffen werden.
