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Hinweise zum Führungszeugnis bei Einstellung von ukrainischem Personal in Kindertageseinrichtungen

Das SMK klärt derzeit aktuelle Fragestellungen im Hinblick auf die Kindertagesbetreuung für geflüchtete ukrainische Kinder. Die folgende Fachinformation enthält Hinweise zum Führungszeugnis und zur Gewährleistung des Kinderschutzes.

Es geht in erster Linie darum, den Kinderschutz sicherzustellen und dennoch eine Möglichkeit für aus der Ukraine geflüchtete Menschen zu schaffen, eine Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, auch wenn kein Führungszeugnis vorgelegt werden kann. Hierfür wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, in atypischen Fällen von der Soll-Vorschrift des § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII abzuweichen.

In einer Mail des SMK vom 25.03.2022 wird insbesondere auf die Verantwortung des Trägers (Kinderschutzkonzept, Leitbild) und auf die Nutzung einer Eigenerklärung verwiesen.

Die Hinweise zum Führungszeugnis wurden in Abstimmung mit dem für Rechtsfragen in der Kindertagesbetreuung zuständigen Referat des SMK erarbeitet.

Hintergrund:

Von dem in § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII geregelten Beschäftigungs- und Vermittlungsverbot von einschlägig vorbestraften Personen darf nicht abgewichen werden. Um die Einhaltung des Verbots und somit den Schutz der Kinder sicherzustellen, soll bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden. Bei § 72 Absatz 1 Satz 2 SGB VIII handelt es sich jedoch um eine Soll-Vorschrift; in atypischen Fällen kann hiervon abgewichen und auf die Vorlage des Führungszeugnisses verzichtet werden. Dann ist der Schutz der Kinder aber durch andere Maßnahmen sicherzustellen. Um den Schutz der Kinder trotz fehlendem Führungszeugnisses nicht zu schmälern, kann die folgende pragmatische Lösung mit Blick auf § 72a SGB VIII ausnahmsweise angewendet werden.

1.    Ausgangpunkt der nachfolgenden Überlegungen ist stets der Schutz der anvertrauten Kinder.

2.    Trägerseitig liegen Konzepte vor, wie dieser Schutz gewährleistet wird (Leitbild des Trägers, Kinderschutzkonzept der Einrichtung).

3.    Der Träger / die Einrichtung hat eine verbindliche Handlungskette im Umgang mit ersten Hinweisen auf Gefährdungen des Kindeswohls formuliert.

4.    Im Rahmen des Arbeitsvertrages verpflichtet der Träger die Beschäftigten, bei der Ausübung der Tätigkeiten das Wohl der betreuten Kinder zu wahren.

5.    So denn es nicht möglich ist, ein ukrainisches Führungszeugnis anzufordern, müssen die ukrainischen geflüchteten Personen, die im Kita-System tätig werden wollen, eine Eigenerklärung ausfüllen, dass keine einschlägigen Verfahren anhängig sind.

6.    Damit liegt weiterhin die Verantwortung zur Beschäftigung bei dem Träger, denn auch das Führungszeugnis entbindet den Träger / die Einrichtung nicht von einer Kultur der Aufmerksamkeit gegenüber den Interessen und Rechten des Kindes. Die Vorlage des Führungszeugnisses ist zwar bedeutsam, aber gleichzeitig nur ein Baustein in einem Bündel von Maßnahmen, die dem Wohl des Kindes dienen.

7.    Trotz dessen wird empfohlen, zeitnah ein Auszug des erweiterten Führungszeugnis nach § 30a BZRG anzufordern, um nach erteilter Auskunft sicher zu sein, dass (zumindest in Deutschland) keine rechtskräftige Verurteilung wegen der in § 72a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftaten vorliegt.“