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Hospizarbeit gesamt: § 39a SGB V - Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV ab 1.1.2020

Am 3. September 2019 wurden durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die vorläufigen Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2020 im Referentenentwurf zur Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020) veröffentlicht.

Entsprechend dieses Entwurfes beträgt die monatliche Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV ab dem 01.Januar 2020:  3.185,00 €.

Der daraus errechnete €-Betrag für die einzelne Leistungseinheit der ambulanten Hospizdienste gemäß  § 39a Abs. 2 SGB V (13% der monatlichen Bezugsgröße) steigt auf dieser Grundlage von 404,95 € in diesem Jahr auf  414,05 € im Jahr 2020.

Im Rahmen der Finanzierung der stationären Hospizarbeit (dies entspricht 9% der monatlichen Bezugsgröße) im Jahr 2020: 286,65 €.

Die Rechengrößen werden erst nach Beschlussfassung im Bundeskabinett und anschließender Beschlussfassung im Bundesrat rechtskräftig. Damit ist erfahrungsgemäß ca. Ende November/ Anfang Dezember 2019 zu rechnen.

Rückfragen zur Hospizarbeit beantwortet: Claudia Österreicher, Referat Altenhilfe