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Im Verein: Selbstlosigkeit strukturell sichern

Symbolbild: Recht, Jura, Paragrafen

Die Aufnahmegrundsätze des Paritätischen Sachsen fordern von seinen Mitgliedern die strukturelle Sicherung der Selbstlosigkeit. Was ist diesbezüglich zu beachten?

Die selbstlose Tätigkeit im Sinne des § 55 der Abgabenordnung ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Paritätischen Sachsen. Das bedeutet, dass nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden dürfen. Davon hängt auch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ab, die für sich genommen schon eine unerlässliche Aufnahmebedingung darstellt. Darüber hinaus fordert der Verband jedoch auch eine „strukturelle Sicherung der Selbstlosigkeit“. Dazu gehören z.B. die Beachtung des Vier-Augen-Prinzips und die Sicherstellung der personellen Trennung zwischen operativen Funktionen und Aufsichtsfunktionen.

Mitarbeiter*in und Vorstandsmitglied zugleich?

Ein weiterer zentraler Grundsatz ist, dass Mitarbeiter*innen in Organen nicht über ihre eigenen Rechte und Pflichten bestimmen sollen. Diese Situation kann entstehen, wenn Angestellte gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind. Vor allem bei kleinen Mitgliedsorganisationen ist dies häufig anzutreffen. Das ist grundsätzlich kein Problem, es sei denn die jeweilige Satzung untersagt es ausdrücklich.

Worauf sollten Mitgliedsorganisationen achten, wenn Personen in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Organisation stehen und sich gleichzeitig im Vorstand engagieren?

  • Halten Sie sich konsequent an den § 34 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Ausschluss vom Stimmrecht).  Danach besitzt ein Vorstandsmitglied kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person (in diesem Falle als Arbeitnehmer*in) betreffen.
  • Zudem sollte das Angestelltenverhältnis nicht artverwandt mit der zugleich bekleideten Vorstandsfunktion sein, um eventuelle Manipulationen auszuschließen.
  • Arbeitsverträge müssen seitens des Vereins durch zwei andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder unterschrieben werden.
  • Die Bezahlung muss sich an den ortsüblichen Vergütungen orientieren.
  • Der Vorstand sollte sich durch die Mitglieder-versammlung bestätigen lassen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die doppelte Funktion bestehen.
  • Es sollte zudem mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden, ob es durch die beabsichtigte Konstellation eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit sieht.
  • Die Konstellation, dass gleich mehrere Vorstands-mitglieder Angestellte des Vereines sind, sollte grundsätzlich vermieden werden.

Transparenz und nachvollziehbare Entscheidungsfindung

Transparenz sowie die nachvollziehbare Entscheidungsfindung sind wichtige Grundpfeiler für die Vertrauenswürdigkeit von Organisationen. Sind diese zwei Aspekte nicht gewahrt, kann die Doppelfunktion als Angestellte*r und Vorstandsmitglied durchaus Misstrauen wecken.

Daher geht der Paritätischen Sachsen aktiv auf Mitgliedsorganisationen zu, wenn bekannt wird, dass eine solche Konstellation gegeben ist. Der Landesverband prüft, ob der Grundsatz der Selbstlosigkeit in der Vereinspraxis dennoch besteht. Das kann nur durch eine sehr individuelle Beurteilung erfolgen. Blicken Sie daher selbstkritisch auf die eigenen Strukturen und vergewissern Sie sich, dass sich die geforderte Selbstlosigkeit ausreichend widerspiegelt.


Der Artikel erschien zuerst in der Septemberausgabe 2020 des Verbandsmagazins anspiel.

Das gesamte Heft lesen Sie hier.

 

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