Mit dem EU-Ratsbeschluss vom 04. März 2022 erhalten Menschen, die aus der Ukraine flüchten ein Aufenthaltsrecht zur Gewährung von vorübergehendem Schutz in Deutschland (§24 AufenthG).
Der Schutzstatus umfasst auch einen Anspruch auf Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.
Um auf die zu erwartende große Anzahl an Kindern aus der Ukraine reagieren zu können, ist ein schnelles, flexibles und rechtsicheres Vorgehen nötig. Das Landesjugendamt (LJA) informiert in Abstimmung mit dem Sächsischen Ministerium für Kultus (SMK) in einem Schreiben vom 18. März 2022 über betriebserlaubnisrelevante Fragen.
Neben der vorrangigen Nutzung freier Kapazitäten im Rahmen der Bedarfsplanung wird insbesondere auch über das Vorgehen zur Kapazitätserweiterung informiert.
Nutzung freier Kapazitäten:
Unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung der zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind diese zur Betreuung von geflüchteten Kindern aus der Ukraine zu nutzen.
Das SMK hat in einem ersten Schritt die Jugendämter bis 28.03.2022 um Zuarbeit der Zahl der freien Plätze und die Anzahl der im Betreuungssystem angekommenen ukrainischen Kinder in ihrem Landkreis/ kreisfreien Stadt gebeten.
Dem wird eine turnusmäßige monatliche Abfrage folgen. Die erhobenen Zahlen werden auch für die Abschätzung der Refinanzierung der zusätzlichen Betreuungsplätze genutzt.
Kapazitätserweiterung
Hier räumt das Landesjugendamt unter zeitlicher Befristung von einem Jahr und unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen ein
- zur Nutzung adäquater Objekte/Räume sowie
- die Schaffung weiterer Räume und
- die Erhöhung von Gruppenstärken
Nähere Informationen zur Beachtung der Voraussetzungen finden sich in der Anlage. Es besteht Mitteilungspflicht gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde.
Personal
Zum Einsatz von aus der Ukraine geflüchteten Menschen als Assistenzkraft gibt es noch viele zu klärende Fragen (Führungszeugnis, Anerkennung, Nachweispflicht über Abschlüsse, etc.). Informationen dazu werden folgen. Sollte es bereits konkrete Bewerbungen geben, die nach erster Einschätzung auch eine Aussicht haben, ist der Kontakt mit dem Landesjugendamt (Frau Olma bzw. Frau Hinz) zu suchen und ggf. die Dringlichkeit hervorzuheben.
Masernschutz im Bereich frühkindliche Bildung
Das SMK hat in einem Schreiben zum Masernschutz informiert:
Grundsätzlich besteht auch für ukrainische Flüchtlinge bei Aufnahme bzw. Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen eine Nachweispflicht über die Immunität gegenüber Masern. Zur Sicherung einer zeitnahen Aufnahme ukrainischer Flüchtlingskinder und potentieller pädagogischer Fachkräfte bestehen folgende Optionen:
1. Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen Masern bzw. das Vorliegen einer Immunität gegen Masern bzw. ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
2. Möglichkeit für den/ die Sorgeberechtigten, nach Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung bzw. nach Aufnahme einer Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung den entsprechenden Nachweis über die Immunität gegenüber Masern zeitnah (innerhalb eines Monats) vorzulegen (ergibt sich nach §20 IfSG Abs. 9a).
Dies kann bei nicht vorhanden Dokumenten durch einen ärztlichen Nachweis, über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen Masern bzw. das Vorliegen einer Immunität gegen Masern (durch Blutbildbestimmung) oder Vorlage eines ärztlichen Nachweises über das Vorliegen einer Kontraindikation gegen eine Masernimpfung geschehen.
Alternativ kann den Sorgeberechtigten/ den Fachkräften empfohlen werden, eine (wiederholte) Masernschutzimpfung ihres Kindes/ bei sich selber vornehmen zu lassen.
Nach Auskunft der STIKO bzw. SIKO bestehen hierbei keine medizinischen Bedenken. Der Nachweis ist der jeweiligen Leitung der Gemeinschaftseinrichtung vorzulegen (§20 IfSG Abs. 9).
Wird der Nachweis zum Masernschutz nicht innerhalb von vier Wochen nach Anmeldung an Gemeinschaftseinrichtung erbracht, sind die Kinder von der Leitung dem Gesundheitsamt zu melden.
Dieses wird über das weitere Vorgehen entscheiden und ggf. Kontakt mit den Sorgeberechtigten aufnehmen. In diesem Zusammenhang werden Daten zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes erhoben, unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert und verarbeitet. (Mail an die Jugendämter, 16.03.2022)
