Knapp ein Viertel der sächsischen Gesamtbevölkerung ist jünger als 27 Jahre. Diese jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern, Familien bei Bedarf zu unterstützen und jungen Erwachsenen in schwierigen Lebenssituationen zu helfen, ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe. Die Angebote stellen zudem eine wichtige Ergänzung zu Lebensorten wie Schule, Kindergarten und Familie dar. Wie junge Menschen heranwachsen, beeinflusst auch deren Entscheidung, ob sie im Freistaat eine Zukunft für sich sehen. Zudem sind Jugendhilfeangebote ein Standortfaktor, der die Familienfreundlichkeit begünstigt sowie junge Menschen und Familien vor Ort stärkt.
Aktuell unterstützt der Freistaat über den Landeshaushalt die offenen und aufsuchenden Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der örtlichen Familienbildung. Von dieser Landesförderung ist vor allem in den ländlichen Räumen Sachsens der Fortbestand der Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern abhängig. Im Gegensatz zu den Landesausführungsgesetzen zum Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anderer Bundesländer fehlt in Sachsen jedoch die landesgesetzliche Verankerung dieser Förderung.
Jugendförderung im Landesjugendhilfegesetz verbindlich verankern
Eine zukunftsfest gestaltete Jugendhilfeförderung ist für Sachsen notwendig, um jungen Menschen und Familien in Stadt und Land gut erreichbare, verstetigte Jugendhilfeangebote zur Verfügung zu stellen. Sinkende Geburtenzahlen und der zahlenmäßige Rückgang junger Menschen in einer älter werdenden Gesellschaft dürfen nicht zum Wegfall wichtiger, bundesgesetzlich verankerter Angebote führen.
Nach vielen Jahren staatlicher Jugendhilfeförderung in unterschiedlicher Höhe und Ausprägung ist es Zeit für ein landesgesetzlich verankertes Bekenntnis des Freistaats, die offenen, präventiv wirksamen Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien kontinuierlich zu unterstützen. Sachsen sollte dem Beispiel anderer Bundesländer folgen, dieses als überörtliche Aufgabe zur Unterstützung der örtlichen Jugendhilfeplanung und -förderung in sein Landesjugendhilfegesetz einzubinden.
Jugendpauschale als Förderinstrument weiterentwickeln
Die Jugendpauschale ist hierbei ein wichtiges Förderinstrument, dass unmittelbar auf die Entwicklung und den Fortbestand der Angebote vor Ort Einfluss nimmt. Die Pauschale ist in das Landesjugendhilfegesetz aufzunehmen und ihre Berechnung dabei den finanziellen und demographischen Herausforderungen der nächsten Jahre entsprechend zu gestalten. Damit kann der Freistaat verbindlich seiner Verantwortung nach § 82 SGB VIII entsprechen sowie für die Weiterentwicklung und den gleichmäßigen Ausbau sorgen.
Kontakt
Tel.: 0351 – 828 71 144
E-Mail: jugendhilfe(at)parisax.de
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