Kontaktaufnahme

Migration: Novellierung der Förderrichtlinie Integrative Maßnahmen des SMGI

Am 05. Juli hat das sächsische Kabinett die Novellierung der Förderrichtlinie »Integrative Maßnahmen« beschlossen. Neben der Weiterführung von Integrationsangeboten werden nun auch zusätzliche Instrumente gefördert. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte und Neuerungen.

Die Richtlinie ist nunmehr drei Förderbereiche gegliedert.

1. Maßnahmen in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt

  • unterstützt Angebote gemeinnütziger Träger, Vereine und anerkannter Religionsgemeinschaften
  • keine Veränderungen der förderfähigen Maßnahmen, der möglichen Zuwendungsempfänger, der Art und Höhe der Zuwendungen oder des Verfahrens (siehe Fachinformation vom 18.08.2015)
  • Anträge für 2017 sind bis spätestens 01.10.2016 einzureichen

2. Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts

  • unterstützt die Landkreise und kommunalen Strukturen, die wiederrum bei der Wahrnehmung der Aufgaben mit Träger der freien Wohlfahrtspflege etc. kooperieren können
  • Förderung von „kommunalen Integrationskoordinatoren“ in den Landkreisen zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den jeweiligen Städten und Gemeinden
  • Unterstützung der Kommunen bei der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Unterstützung beim Aufbau von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler für die Landkreise und Kreisfreien Städte

3. (Neu!) Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund

  • unterstützt Migrantinnen und Migranten beim qualifizierten Erwerb der deutschen Sprache Förderung von Einstiegskursen „Deutsch sofort“, Alphabetisierungskursen sowie Aufbaukursen „Deutsch qualifiziert“
  • Zuwendungsempfänger sind zugelassene Sprachkursträger

Weiterführende Informationen finden Sie auf www.willkommen.sachsen.de

Die Richtlinie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt im August 2016 in Kraft. Bis dahin behält sie aus Verfahrensgründen einen Entwurfscharakter.