Eine in einem Wohnheim für Menschen mit geistigen Behinderungen wohnende Frau hatte sich im April 2013 schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln zugezogen, nachdem sie sich für ein Bad heißes Wasser in eine Sitzbadewanne eingelassen hatte. Wir informieren Sie dazu über ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.08.19 (BGH III ZR 113/18)
In seinem Urteil stellt der BGH fest, dass der Heimbetreiber die Pflicht habe, die ihm anvertrauten Bewohner unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts vor Gefahren zu schützen, die diese nicht beherrschen. Hierzu könnten auch technische Regelungen, insbesondere die DIN-Normen einzubeziehen sein. Für den vorliegenden Fall verweist der BGH auf die seit 2005 geltende DIN EN 806-2, nach der die Temperatur für Trinkwasser z.B. in Krankenhäusern, Schulen, Seniorenheimen etc. auf max. 43 °C zu begrenzen sei:
DIN EN 806-2: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen – Teil 2: Planung
"9.3.2 Vermeidung von Verbrühungen Anlagen für erwärmtes Trinkwasser sind so zu gestalten, dass das Risiko von Verbrühungen gering ist.
An Entnahmestellen mit besonderer Beachtung der Auslauftemperaturen wie in Krankenhäusern, Schulen, Seniorenheimen usw. sollten zur Verminderung des Risikos von Verbrühungen thermostatische Mischventile oder –batterien mit Begrenzung der oberen Temperatur eingesetzt werden. Empfohlen wird eine höchste Temperatur von 43° C.
Bei Duschanlagen usw. in Kindergärten und in speziellen Bereichen von Pflegeheimen sollte sichergestellt werden, dass die Temperatur 38° C nicht übersteigen kann."
Siehe hierzu im Einzelnen auch die Pressemitteilung des BGH:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019112.html?nn=10690868
