mit dem PpSG (§ 8 Absatz 6 SGB XI) sollen 13.000 zusätzliche Pflegestellen in vollstationären Einrichtungen mit folgender Staffelung nach Platzzahl geschaffen werden:
- bis 40 Bewohner 0,5 Stellen
- 41 bis 80 Bewohner 1,0 Stellen
- 81 bis 120 Bewohner 1,5 Stellen
- ab 120 Bewohner 2 Stellen
Pflegeeinrichtungen erhalten auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Finanzierung der zusätzlichen Pflegestellen. Die Festlegungen auf Bundesebene zur Umsetzung liegen nun vor. Damit ist auch das Verfahren für Sachsen geklärt. Dieses erfolgt auf der Grundlage der Bundesfestlegungen.
Die zunächst geplanten aufwändigen Nachweispflichten für die Genehmigung der zusätzlichen Stellen konnten im Rahmen von Stellungnahmen durch die Verbände entscheidend gelockert werden.
In der Anlage zu dieser Fachinformation erhalten Sie die Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI sowie das dazu veröffentlichte Kalkulationsformular. Sie finden diese außerdem hier:
https://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp (siehe Finanzierungs- und Förderverfahren)
Hinweis: Das vom GKV-SV versandte und beigefügte Muster-Kalkulationsformular enthält bedauerlicherweise noch in einigen Zellen fehlerhafte Formatierungen - insbesondere bei den Datumsangaben. Auf der Website des GKV SV ist das Formular bisher nur als PDF eingestellt.
Wir haben bereits darauf hingewiesen und gehen davon aus, dass dies vom GKV-SV korrigiert wird.
Die wichtigsten Regelungen aus der Festlegung zum Vergütungszuschlag:
Voraussetzungen für die Gewährung des Vergütungszuschlags:
- Antragsberechtigt sind alle zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.
- Das Pflegepersonal nach der geltenden Pflegesatzvereinbarung (PSV) muss vollständig vorgehalten werden.
- Es muss zudem neu eingestelltes oder über Stellenaufstockung erweitertes Pflegepersonal vorhanden sein.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss ein zwischen dem zusätzlichen Pflegepersonal und dem Träger der Einrichtung geschlossener Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsvertragsergänzung vorliegen.
- Der Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Arbeitsbeginns kann in der Zukunft liegen, er darf jedoch nicht mehr als 6 Monate vor Antragstellung zurückliegen. Davon ausgenommen sind Arbeitsverträge, die bereits im Hinblick auf das Inkrafttreten der Vergütungszuschlagsregelung abgeschlossen wurden, wie z.B. von Auszubildenden, die im Jahr 2018 ihren Abschluss zur Pflegefachkraft gemacht haben, sowie auch Arbeitsverträge mit Berufsrückkehrern. Ggf. kann im Einzelfall eine Lösung gefunden werden.
- Es muss sich bei dem Personal um Pflegefachkräfte handeln.
- Ausnahme: Für den Fall, dass die vollstationäre Pflegeeinrichtung nachweist, dass es ihr in einem Zeitraum von über vier Monaten nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzustellen, kann sie ausnahmsweise auch für zusätzliche Pflegehilfskräfte, die sich in der Ausbildung zur Pflegefachkraft befinden, einen Vergütungszuschlag erhalten.
- Die zusätzliche Pflegekraft muss zur Erbringung aller vollstationären Pflegeleistungen vorgesehen sein.
Antragstellung
- Schriftform (entsprechend Musterkalkulation mit rechtsverbindlicher Unterschrift.
Nachweise
- Name, Sitz und Institutskennzeichen (IK) der Pflegeeinrichtung
- Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung
- Platzzahl entsprechend Versorgungsvertrag, inklusive eingestreuter Kurzzeitpflege-Plätze
- Angabe, ob der Zuschlag aufgrund einer Stellenaufstockung oder aufgrund einer Neueinstellung erfolgt bzw. Kombination von beidem
- Angabe, ob der Zuschlag für eine Pflegefachkraft oder für eine Pflegehilfskraft beantragt wird bzw. Kombination von beidem
- Zeitpunkt des Beginns und - bei Befristung - des Endes des jeweiligen Arbeitsvertrages
- Höhe des beantragten monatlichen Vergütungszuschlags
- Angabe des Stellenanteils (VZÄ), der dem beantragten Vergütungszuschlag zugrunde liegt
- Angabe und Nachweis der Bezahlung der für den Vergütungszuschlag beschäftigten Person; die Bezahlung umfasst neben dem vertraglich vereinbarten Brutto-Arbeitnehmerentgelt einschließlich Zusatzzahlungen auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Sach-, Overhead- und Regiekosten bleiben unberücksichtigt
- Ggf. Angabe des Tarifvertrages
- Erklärung, dass das entsprechend der aktuellen PSV festgelegte Pflegepersonal vorgehalten wird. Als Anhaltspunkt sind die Personalbesetzung im Funktionsbereich Pflege in VZÄ sowie die Belegungsstruktur zum Zeitpunkt der Antragstellung beizufügen
Zusätzlich hat der Pflegeeinrichtungsträger mit seiner Unterschrift zu erklären, dass:
- der Vergütungszuschlag zweckgebunden vollständig zur Finanzierung des zusätzlichen Pflegepersonals verwendet wird,
- Änderungen der dem Antrag zugrundliegenden Sachverhalte unverzüglich der Pflegekasse anzeigt werden, die den Vergütungszuschlag auszahlt,
- mit den über den Vergütungszuschlag finanzierten Stellenanteilen keine weitere Vergütungspflicht nach SGB V oder SGB XI begründet werden darf,
- die zusätzlichen Stellen nachweisbar abgegrenzt vom Mindestpersonal gemäß PSV oder von anderweitigen Personalmengen geführt werden,
- zu viel oder zu Unrecht erhaltene Vergütungszuschläge eine Rückzahlungspflicht geleisteter Beträge bewirken.
Verfahrensweise in Sachsen
- Die Pflegekassen in Sachsen haben sich darauf verständigt, dass das Förderverfahren zentral und einheitlich durch eine Pflegekasse bundesweit realisiert werden sollen (d.h., auch andere Bundesländer wickeln das Verfahren über diese ab). In der Anlage erhalten Sie das Informationsschreiben der Pflegekassen. Zuständig ist die DAK Gesundheit in Hamburg:
DAK Zentrale
Fachbereich 007860
Nagelsweg 27-31
20097 Hamburg
- Anträge und Anfragen werden auch unter folgender E-Mail-Adresse entgegen genommen: service007830(at)dak.de (für eine bessere Zuordnung der Anträge sollte im Betreff z.B. „Antrag § 8 Abs. 6 SGB XI“ vermerkt werden).
- Die DAK Gesundheit Hamburg informiert alle vollstationären Einrichtungen in Sachsen schriftlich über die Zuständigkeit sowie über die Post- und E-Mail-Adresse. Sie übermittelt das Muster-Antragsformular.
- Alle bisher bei der IKK classic eingegangenen Anträge (303 Anträge) wurden an die DAK zur Bearbeitung weitergeleitet, diese nimmt mit den Antragstellern direkt Kontakt auf.
- Die Zahlungen erfolgen ebenfalls über die DAK Gesundheit in Hamburg.
- Rückfragen sind zuerst direkt die DAK oder aber auch an den vdek Sachsen zu richten:
Annett Lotze, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Sachsen
Referatsleiterin Pflege
Glacisstraße 4, 01099 Dresden
Tel.: 0351/8765535
E-Mail: annett.lotze(at)vdek.com
Neben der Förderung der zusätzlichen Stellen sind weitere Förderverfahren vorgesehen:
- Förderung von Maßnahmen von Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Abs. 7 SGB XI
- Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI
- Förderung von Schulungen für das neue Qualitätsprüfverfahren in vollstationären Einrichtungen gemäß § 114 b Absatz 3 SGB XI
Auch diese Förderverfahren sollen über die DAK Gesundheit abgewickelt werden. Sie erhalten von uns und auch von der DAK weiterführende Informationen, sobald diese vorliegen.
Anlagen zu dieser Fachinformation
Vergütungszuschlags-Festlegungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI
Muster-Kalkulationsformular
Informationsschreiben der Pflegekassen in Sachsen
Für Fragen oder Hinwiese steht Ihnen das Referat Altenhilfe, Frau Schulz und Frau Österreicher, gern zur Verfügung.
