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Umgang mit dem letzten Kita-Jahr (Schulvorbereitungsjahr)

Umgang mit dem letzten Kita-Jahr (Schulvorbereitungsjahr)

Das Kultusministerium (SMK) informierte darüber wie folgt:

„Die Begriffe „letztes Kindergartenjahr (Schulvorbereitungsjahr)“ und „vorletztes Kindergartenjahr“ sind weder im SächsKitaG noch in § 1 der SächsKitaFinVO näher bestimmt und müssen deshalb ausgelegt werden.

Hinsichtlich des Endes des Schulvorbereitungsjahres kann man sich daran orientieren, wann der Rechtsanspruch auf den Besuch des Kindergartens endet. Dieser endet nach § 24 Abs. 3 SGB VIII mit dem Schuleintritt. Mit dem Begriff "Schuleintritt" ist nach Auffassung unseres Hauses der tatsächliche Schulbeginn - entsprechend dem jeweiligen Ende der Schulferien - gemeint. Neben Bildung und Erziehung ist das Ziel der Betreuung der Kinder in Tageseinrichtungen, den Eltern dabei zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Sind die Eltern in den Schulferien erwerbstätig, kann eine Betreuung notwendig sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber eine "Betreuungslücke" vor der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in die Schule entstehen lassen wollte. Da auf den Besuch des Hortes kein Rechtsanspruch besteht, kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche Betreuungslücke in jedem Fall durch den Übergang in die Hortbetreuung vermeidbar ist.

Der bundesgesetzlich geregelte Anspruch der Eltern auf einen Kindergartenplatz bis zum tatsächlichen Schuleintritt kann nicht durch eine landesrechtliche Regelung in Sachsen eingeschränkt werden. Dies gilt auch für die Regelung im Sächsischen Schulgesetz, wonach ein Schuljahr formal am 1. August beginnt.[1]

Geht man nun davon aus, dass das Schulvorbereitungsjahr mit den Schulferien endet, sollte es entsprechend mit dem Termin des Schuleintritts des Vorjahres begonnen haben (auch wenn das Schulvorbereitungsjahr dann nicht exakt ein Kalenderjahr lang war). An diesem Tag wären die Kinder aus dem vorletzten Kindergartenjahr in das letzte Kindergartenjahr aufgerückt. Das vorletzte Kindergartenjahr hätte für diese aufrückenden Kinder dann sinnvollerweise am tatsächlichen Schulbeginn des vorletzten Jahres beginnen können.

Dies wäre eine vertretbare Variante.

Die Schulferienzeit ausklammern, weil viele Kinder nicht in den Einrichtungen sind (Urlaub) und Schulvorbereitung (im engeren Sinne) sicher schwierig ist, würde nicht funktionieren. Dann käme man i.d.R. nicht auf ein Kalenderjahr Schulvorbereitung und ein Kalenderjahr vorletztes Kiga-Jahr.

Aber Schulvorbereitung im weiteren Sinne findet ja immer statt, insofern sollte die o.g. Variante durchaus vertretbar sein.“

Anmerkung: Wenn Sie vor Ort diesbezüglich mit der Kommune hinsichtlich der Finanzierung bzw. mit den Eltern keine einvernehmliche Lösung finden, können Sie sich an uns wenden.

 

 

Maria GroßReferentin Bildung

maria.gross(at)parisax.de
Tel.:0351 4916651


[1] § 33
Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.