Kontaktaufnahme

Unternehmen und Verein richtig versichert? – Teil 3: Anzeigepflichtverletzungen und Schadensmeldung

Beispielbild Versicherung Ordner Unterlagen Dokumente

In der Reihe „Unternehmen und Verein richtig versichert?“ stellt Ihnen der unabhängige Versicherungsexperte Nico Leander Grawert aus Dresden die zehn häufigsten Fehler im Umgang mit Versicherungen vor. Heute: (vorvertragliche) Anzeigepflichtverletzungen und Schadensmeldung

Kommt es zum Schaden und ist dieser dem Grunde nach versichert, sieht sich der Versicherungsnehmer mit der nächsten Bastion konfrontiert - dem Schadenssachbearbeiter. Dieser prüft als nächstes, ob seinerzeit bei Abschluss des Vertrages alles ordnungsgemäß angegeben wurde, insbesondere ob alle gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet wurden.

Stellt dieser dann fest, dass zum Beispiel gemachte Angaben zu Vorschäden fehlerhaft waren, dass bestimmte Erklärungen zu einzuhaltenden Sicherheitsstandards zu Unrecht abgegeben wurden oder im Gebäude selbst oder im Umkreis entgegen der Angaben im Antrag andere Betriebsarten angesiedelt sind (zum Beispiel der China-Imbiss im Erdgeschoss, zu dem die Belegschaft regelmäßig essen geht), kann dies erhebliche Folgen für die Geltendmachung des Schadens haben.

Im Ernstfall droht die Anfechtung des Vertragsschlusses selbst und/oder der vollständige rückwirkende Verlust des Versicherungsschutzes. Auch eine Kürzung der Leistung um 25 oder bis zu 75% sind denkbar. Doch auch, wenn der Schaden selbst vollständig erstattet würde, könnte der Versicherer aufgrund falscher Angaben den Vertrag für die Zukunft kündigen und das Unternehmen stünde plötzlich ohne Versicherungsschutz da, was in Gegenwart eines gerade zu bewältigenden Schadens eine zusätzliche Belastung darstellen könnte.

Ebenso wie die vorvertraglichen Anzeigepflichten sind auch bei der Schadensmeldung verschiedene Pflichten einzuhalten. Regelmäßig besteht die vertragliche Pflicht, Schäden binnen kurzer Frist (meist innerhalb von ein bis zwei Wochen) anzuzeigen. Im Einzelfall kann auch eine unverzügliche Meldung vereinbart sein. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann auch dies zu einer Kürzung der Leistung bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, weil dem Versicherer durch eine verspätete Meldung zum Beispiel die Möglichkeit genommen wurde, den Schaden zu prüfen oder entsprechende Gegenmaßnahmen einzuleiten.

Auch müssen die Angaben in der Schadensmeldung korrekt sein. Verschweigt der Versicherungsnehmer bestimmte Schadenumstände oder bestehende Vorschäden oder stellt er den Hergang falsch dar, kann auch dies im Ernstfall bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes und der Kündigung führen, denn Versicherungsbetrug (auch versuchter) ist kein Kavaliersdelikt.

Autor:

Nico Leander Grawert ist Sachverständiger für Versicherungen und Unternehmensberater. Seit mehr als 15 Jahren berät er kleine und mittelständische Unternehmen unabhängig zu Versicherungsfragen.

 

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!