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Unternehmen und Verein richtig versichert? – Teil 4: Gefahrerhöhung

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In der Reihe „Unternehmen und Verein richtig versichert?“ stellt Ihnen der unabhängige Versicherungsexperte Nico Leander Grawert aus Dresden die zehn häufigsten Fehler im Umgang mit Versicherungen vor. Heute: Gefahrerhöhung

Im Schadensfall prüft das Versicherungsunternehmen auf Grundlage der Angaben im Antrag und in der Schadensmeldung, ob eine (unzulässige) Gefahrerhöhung vorlag. War zum Beispiel zum Zeitpunkt des nächtlichen Einbruchs ein Gerüst vor dem Gebäude aufgestellt, weil die Reinigungsfirma alle Fenster in der Woche putzen wollte, so kann dies allein schon dazu führen, dass der Versicherer die Leistung kürzt oder von ihr frei wird. Denn nach den üblichen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen ist es dem Versicherungsnehmer untersagt, das bestehende Risiko zu erhöhen bzw. im Falle einer unvermeidbaren Erhöhung diese an den Versicherer zu melden, damit dieser prüfen kann, ob und wie er damit umgehen will.

Risikoerhöhungen ergeben sich in vielfältiger Weise – zum Beispiel durch bauliche oder auch strukturelle Änderungen. Die Installation einer Sprinkleranlage zum Beispiel oder die Eröffnung einer Diskothek im Obergeschoss des Gewerbegebäudes können anzeigepflichtige Tatbestände sein. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie also lieber einmal mehr eine Meldung abgeben, als einmal zu wenig. Natürlich können Sie auch Ihren Versicherer auffordern, Ihnen eine Liste aller ihm bekannten Ereignisse und Umstände zuzusenden, welche aus seiner Sicht eine meldepflichtige Gefahrerhöhung darstellen. Wenn Sie sich an diese Liste halten, sollte Ihnen wenigstens von dieser Seite keine Gefahr drohen, denn wenn er schon nicht an ein nicht aufgeführtes Ereignis denkt, wie sollten Sie dann darauf kommen, dass sie das hätten melden müssen?

Übrigens sollen einige Versicherer die Unterbringung von Flüchtlingen in Heimen und sogar in einzelnen Wohnungen als meldepflichtige Risikoerhöhung einstufen. Begründet wird dies offiziell mit einem höheren Risiko von Brandanschlägen auf diese Objekte. Man mag geteilter Meinung darüber sein, ob es ein erhöhtes Risiko darstellt, wenn man die Gästewohnung des Vereins einer Flüchtlingsfamilie zur Verfügung stellt, wo doch auch sonst Menschen anderer Ethnie in demselben Haus wohnen. Doch um im Schadensfall nicht ausgerechnet an dieser Frage zu scheitern – und vielleicht auch, um die Gesinnung des eigenen Versicherers herauszufinden und ggf. Konsequenzen daraus zu ziehen – wäre die Klärung dieser Frage durchaus angebracht.

Autor:

Nico Leander Grawert ist Sachverständiger für Versicherungen und Unternehmensberater. Seit mehr als 15 Jahren berät er kleine und mittelständische Unternehmen unabhängig zu Versicherungsfragen.

 

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