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Unternehmen und Verein richtig versichert? – Teil 6: Unterversicherung

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In der Reihe „Unternehmen und Verein richtig versichert?“ stellt Ihnen der unabhängige Versicherungsexperte Nico Leander Grawert aus Dresden die zehn häufigsten Fehler im Umgang mit Versicherungen vor. Heute: Unterversicherung

Der Zauberstab der Versicherungswirtschaft – quasi der Endgegner der Schadensbearbeitung – heißt „Unterversicherung“. Unterversicherung bedeutet,  dass man weniger versichert hat, als man hätte versichern müssen – zum Beispiel das ein Gebäude im Wert von 500.000 Euro nur mit 250.000 Euro versichert war.

Die Folge ist – wenn nicht ausdrücklich auf die Prüfung einer Unterversicherung verzichtet wurde (auch Versicherung auf erstes Risiko genannt) – eine Kürzung der Leistung nämlich um genau den Anteil, um den der tatsächliche Wert unterschritten wurde. Besteht also eine Unterversicherung wie im vorgenannten Beispiel von 50%, so übernimmt der Versicherer im Schadensfall auch nur die Hälfte des entstandenen Schadens sowie im Einzelfall auch nur die Hälfte der neben dem Schaden entstandenen Kosten (zum Beispiel der Aufräum- und Abriss- oder Feuerlöschkosten)

Die Unterversicherung kommt meist dadurch zustande, dass in den Verträgen die Sachen zum Neuwert versichert sind, jedoch bei der überschlägigen Ermittlung der Versicherungssumme die gedanklichen Zeitwerte veranschlagt wurde. Vor allem dann, wenn bestimmte Betriebsmittel gebraucht erworben wurden, besteht hier die Gefahr einer Fehleinschätzung. Zudem steigen im Laufe der Jahre die Preise, so dass sich der Neuwert erhöht, ohne dass auch die Versicherungssumme angepasst wird. Ebenso kann es vorkommen, dass bei einer Lagerhaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt deutlich mehr Waren auf Lager waren und genau in diesem Moment die Versicherungswerte über der Versicherungssumme lagen.

Es ist also außerordentlich ratsam, bei der Ermittlung der Versicherungssumme besonders bedacht vorzugehen und die Gefahr einer Unterversicherung zu vermeiden – sowohl für einen Einzelschadensfall aber auch in Anbetracht eines großen Gesamtschadensereignisses. Vernichtete Realwerte, die nicht ersetzt werden, stellen einen unweigerlichen Verlust dar, der hätte vermieden werden können. Auch bei einem solchen Fehler kann dies im Ernstfall zu Regressforderungen und einer Durchgriffshaftung in das Privatvermögen führen.

Autor:

Nico Leander Grawert ist Sachverständiger für Versicherungen und Unternehmensberater. Seit mehr als 15 Jahren berät er kleine und mittelständische Unternehmen unabhängig zu Versicherungsfragen.

 

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