X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.

Kontaktaufnahme

Vergaberecht bei sozialen Dienstleistungen

Symbolbild: Recht, Jura, Paragrafen

Die Ausschreibung sozialer Dienstleistungen im Rahmen des Vergaberechtes ist derzeit noch eher die Ausnahme. Dieser Ansatz wird von der öffentlichen Hand jedoch zunehmend als Option erwogen. Peter Gerlach von der Auftragsberatungsstelle gibt einen kurzen Überblick.

Die Vergabe öffentlicher Aufträge an private Unternehmen und Einrichtungen ist klar geregelt. Das gilt ebenfalls für soziale Dienstleistungen wie zum Beispiel Arbeitsmarktdienstleistungen, Trägerschaften, Betreuungsaufgaben oder Bildungsangebote. Von Bedeutung dafür sind etwa das Sächsische Vergabegesetz (SächsVergabeG), die Vergabeverordnung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Welche Regelungen konkret greifen, hängt jeweils von der Art und dem Umfang der ausgeschriebenen Leistung ab.

Als öffentliche Auftraggeber können Gebietskörperschaften und deren Einrichtungen, aber auch projektbezogen private juristische oder natürliche Personen auftreten, so diese mit öffentlichen Mitteln gefördert werden. Daher können Leistungsempfänger gegebenenfalls selbst zum öffentlichen Auftraggeber werden, wenn sie Leistungen an Dritte weitergeben. Näheres dazu steht im jeweiligen Zuwendungsbescheid bzw. in den Vertragsbedingungen.

Ziel der öffentlichen Vergabe ist es, die eingesetzten Mittel optimal im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwenden. Hier ist jedoch nicht allein der Preis  ausschlaggebend. Aspekte wie Leistungseigenschaften, Qualität, Service, Qualifikationen und Nachhaltigkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie sachgerecht, auftragsbezogen und objektiv begründet sind. Dies muss den Wettbewerbsteilnehmenden neben den speziellen Leistungsanforderungen mit der Angebotsaufforderung mitgeteilt werden.

Das Regelverfahren ist die öffentliche Ausschreibung. In bestimmten Ausnahmesituationen kann abweichend davon die beschränkte Ausschreibung oder die freihändige Ver-gabe gewählt werden. Das Haushalts- und Vergaberecht sieht hierfür einen fairen Wettbewerb vor, der den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Eignung der Leistungserbringer entsprechen muss.

Die Ausschreibung öffentlicher Aufträge erfolgt in den bekannten öffentlichen Publikationen wie Amtsblättern und auf entsprechenden Webseiten. EU-weite Ausschreibungen werden auf www.ted.europa.eu, bundesweite auf www.bund.de und sächsische auf www.evergabe.de publiziert.

Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, alle für die Kalkulation und die Angebotserstellung notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Ist das nicht gegeben, sollte schriftlich nachgefragt und um eine schriftliche Antwort gebeten werden. Im Fall von Verfahrens- bzw. Wettbewerbsfehlern oder vermuteten Benachteiligungen besteht für die Nutzenden ein Rechtsschutz, der sich je nach Auftragsumfang aus dem GWB oder dem SächsVergabeG ergibt.

Ob die Beauftragung eines Leistungserbringers direkt per Zuwendung oder aber über den Wettbewerb der öffentlichen Auftragsvergabe erfolgt, liegt einzig an den gesetzlichen Rahmenbedingungen und in Verantwortung des Auftraggebers. Die Auftragsberatungsstellen der Länder beraten zu allen Fragen rund die Vergabe öffentlicher Aufträge. Ansprechpersonen und allgemeine Informationen finden Sie auf www.abstsachsen.de


Zum Autor: Peter Gerlach von der Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V. berät seit vielen Jahren Unternehmen und Behörden zum Vergaberecht und zu Vergabeverfahren.

Der Artikel erschien zuerst in der Ausgabe 2.2019 unseres Verbandsmagazins anspiel.