Kontaktaufnahme

Verlängerung der Ausnahmeregelungen zur zur Aufnahme von geflüchteten Kindern aus der Ukraine

 

+Das Landesjugendamt informiert:

In dem Schreiben des Landesjugendamtes vom 18. März 2022 wurden zur Bewältigung der verstärkten Aufnahme von geflüchteten Kindern aus der Ukraine in Kindertageseinrichtungen erweiterte Optionen und Ausnahmetatbestände zu den landesrechtlichen Vorschriften in § 12 Absatz 2 SächsKitaG sowie den Empfehlungen zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen eingeräumt.

In Auswertung der bisherigen Umsetzung dieser Maßnahmen und unter Berücksichtigung des unverändert anhaltenden Krieges in der Ukraine sowie weiterhin einer verstärkten Zuwanderungsbewegung wird deutlich, dass das Vorliegen besonderer Gründe, die ein Abweichen von § 12 Absatz 2 SächsKitaG sowie den Empfehlungen zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen rechtfertigen, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird, weiterhin bejaht werden kann. Um auf die Problemlagen bei der Betreuung von geflohenen Kindern aus der Ukraine sowie aus anderen Herkunftsländern weiterhin angemessen reagieren zu können, insbesondere auf die fehlenden strukturellen Ressourcen auf kommunaler Ebene, vereinbaren das SMK und das Landesjugendamt (LJA) die Fortführung der im Folgenden dargestellten, ergänzten Optionen und Ausnahmetatbestände zu den eingangs erwähnten landesrechtlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024.

1. Nutzung freier Kapazitäten

In erster Linie sind unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung der zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Sicherstellung der Betreuung geflüchteter Kinder in Kindertageseinrichtungen freie Kapazitäten in diesen zu nutzen.

2. Nutzung adäquater Objekte/Räume

Geflüchtete Kinder können in adäquaten Einrichtungen (z.B. Interims- bzw. Ausweichobjekten sowie geeigneten Containerlösungen) betreut werden, wenn diese Lösungen eine zeitlich befristete Ausnahme bilden und die folgenden Mindestvoraussetzungen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erfüllt sind:

  • Die Gruppenräume müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass eine altersgerechte Betreuung der Kinder sichergestellt ist (z. B. separate Schlafmöglichkeiten für Krippenkinder, altersgerecht ausgestattete bzw. ergänzte Sanitärräume).
  • Die Nutzung der Räumlichkeiten zur Betreuung von Kindern ist baurechtlich zulässig und die Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes und hygienische Mindeststandards werden eingehalten.
  • Die räumlichen Verhältnisse stellen auch bei Abweichung von den bestehenden räumlichen Mindestvoraussetzungen keine Gefährdung dar.
  • Die Einrichtung muss über eine ausreichend große Freispielfläche verfügen, die den Bedürfnissen der Kinder entsprechend gestaltet ist.
  • Eine geeignete Betreuung ist sichergestellt.
  • Eine verantwortliche Leitungskraft vor Ort ist benannt.

Die zeitliche Befristung orientiert sich am Gültigkeitszeitraum der vorliegenden Regelungen. Bei einem darüber hinaus gehend geplanten Betrieb der Interimseinrichtungen ist bereits während des Interimsbetriebes auf eine Überführung in eine reguläre Einrichtung hinzuwirken.

3. Schaffung von weiteren Räumen

Zur Sicherstellung der Betreuung geflüchteter Kinder können zeitlich befristet für den Gültigkeitszeitraum dieser Festlegung weitere, nicht im Rahmen der Gesamtquadratmeterzahl berücksichtigte Räume einbezogen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben und Ziele gemäß § 2 SächsKitaG und die Gewährleistung des Kindeswohl sichergestellt werden.

4. Erhöhung der Gruppenstärken

Die zusätzliche Aufnahme von geflüchteten Kindern ist im Rahmen strukturell vorhandener Ressourcen zeitlich befristet, jedoch nicht länger als für den Gültigkeitszeitraum dieser Festlegung, möglich, wenn die Erfüllung der Aufgaben und Ziele gemäß § 2 SächsKitaG und die Gewährleistung des Kindeswohl sichergestellt werden.

5. Einsatz ukrainischer Fachkräfte

Bei einem weiterführenden und dauerhaften Einsatz von ukrainischen Fachkräften über die bisherige Befristung hinaus wird eine Qualifizierung i. S. d. SächsQualiVO erforderlich. Die im konkreten Einzelfall erforderliche Qualifizierung ist durch den Träger der Einrichtung mit dem Landesjugendamt abzustimmen.

6. Allgemein

An der Mitteilungspflicht gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde im Rahmen des regulären Verfahrens wird festgehalten.

Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt – Landesjugendamt. Erteilung einer Erlaubnis für Kindertageseinrichtungen zur Aufnahme von geflüchteten Kindern aus der Ukraine in Folge des dortigen Kriegszustandes. Verlängerung der Ausnahmeregelungen (Schreiben vom 18. März 2022) bis zum 31. Dezember 2024. Schreiben vom 18.02.2023.

 

Kontakt im Paritätischen

Anne Cellar
Referentin Bildung, Bereich Kita

E-Mail: anne.cellar@parisax.de

Deutscher PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen e.V.
Am Brauhaus 8, 01099 Dresden