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Wann gilt eine Coronavirus-Infektion als Arbeitsunfall?

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Coronavirus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Versicherte der BGW, die sich in Deutschland im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit mit Covid-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) infizieren, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gelten folgende Grundsätze: 

Infektionen mit Covid-19 stellen eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr ist auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht sind. Die WHO hat die Verbreitung des SARS-CoV-2 als Pandemie eingestuft. Daher ist nun von einer weltweiten Allgemeingefahr auszugehen.

Grundsätzlich kein Arbeitsunfall

Erkrankungen in Folge einer Infektion mit SARS-CoV-2 – COVID-19 – sind grundsätzlich keine Arbeitsunfälle. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, von der ein Versicherter zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre.

Ausnahme:COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall

COVID-19-Erkrankungen können die Voraussetzungen der BK 3101 erfüllen (Merkblatt zur BK Nr. 3101 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). COVID-19-Erkrankungen fallen grundsätzlich nur dann unter die Nr. 3101 der Anlage zur BKV, wenn sie bei Versicherten auftreten, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in bestimmten Bereichen einer gegenüber der allgemeinen Bevölkerung wesentlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt waren. Die Allgemeingefahr tritt dabei wegen des erhöhten beruflichen Risikos in den Hintergrund.

Zu den Risikogruppen zählen:

  • Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium
  • Versicherte, die durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

Beispiele:

  • Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der ärztlichen Praxis, im Krankenhaus oder beim Transport von Infizierten im Krankenwagen stattfinden.
  • Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine BK-Anzeige kann auf folgender Grundlage erfolgen:

  • eine positive Testung
  • entsprechende Krankheitsanzeichen sowie
  • die Vermutung eines Infektionsweges über die berufliche Tätigkeit 

Kosten des PCR-Tests:

Die Feststellung einer möglichen SARS-CoV-2-Infektion mit Hilfe des PCR-Tests und die damit verbundenen Kosten fallen in den von der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zugelassenen Fallkonstellationen in deren Bereich. Diese Annahme hat für die Versicherten auch keine Nachteile, da im Falle einer Erkrankung die symptomkonzentrierte Behandlung durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung erbracht wird.

Quelltext unter: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html


Weitere Fragen zum Versicherungsschutz:

  • Besteht Versicherungsschutz, wenn in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (z.B. Kliniken) Studierende und Personal aus dem Ruhestand eingesetzt wird?
  • Wer ist in ärztlichen Praxen gesetzlich unfallversichert?
  • Sind Beschäftigte auch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?
  • Gibt es Versicherungsschutz, wenn Schutzausrüstung fehlt?
  • Gibt es Versicherungsschutz, wenn Vorgaben und Regeln nicht beachtet werden?
  • Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?

Die Antworten erhalten Sie direkt von der BGW unter: https://www.bgw-online.de/DE/Home/Branchen/News/Coronavirus_node.html

Weiterführende Links:

Sonderseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Corona-Pandemie: https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/neuartiges-coronavirus-2019-ncov/index.jsp .

FAQ zum Coronavirus des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Biostoffe/Coronavirus.html#FAQBereich