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Weiterbildungsförderung: Soziale Arbeit profitiert nur teilweise

Symbolbild: Menschen in einer Weiterbildung (contrastwerkstatt - stock.adobe.com)

Mit dem Förderprogramm „Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung“ hat der Freistaat Sachsen einen wichtigen Schritt zur Unterstützung der persönlichen Weiterbildung getan. Damit die finanzielle Unterstützung von Weiterbildung auch Beschäftigten in der Sozialen Arbeit umfänglicher zugutekommt, muss aber nachgesteuert werden, kommentiert Karolin Amlung.

Neben guten Löhnen und attraktiven Arbeitsbedingungen spielt die Weiterbildung bei der Fachkräftesicherung eine entscheidende Rolle. Immer neue Herausforderungen in einer sich wandelnden Gesellschaft verlangen nach kontinuierlichem Kompetenzzuwachs. Dabei sind Digitalisierung, interkulturelle Kompetenzen und modernes Führungshandeln nur einige der Lernfelder in Gegenwart und Zukunft. Auch fachspezifische Anforderungen und gesetzliche Vorgaben machen den regelmäßigen Besuch von Seminaren und Kursen nötig. 

Erfreulicherweise fördern viele Arbeitgeber die Weiterbildungswünsche ihrer Beschäftigten, etwa über Weiterbildungsbudgets und Freistellungen. Unterstützung kommt nun auch wieder vom Freistaat Sachsen: Über das seit Ende 2023 laufende Förderprogramm „Berufliche Weiterbildung - individuell berufsbezogene Weiterbildung“ können Weiterbildungswillige für ihr Vorhaben einen finanziellen Zuschuss beantragen. 

Eigenanteil für geförderte Weiterbildungen bleibt zu hoch 

Damit können jedoch nur Weiterbildungen gefördert werden, die mehr als 700 Euro kosten. Die Fördersumme liegt bei 50 Prozent. Für viele Arbeitgeber und Beschäftigte im sozialen Bereich entsteht so eine Finanzierungslücke, denn viele gemeinnützige Träger müssen noch immer mit einem Weiterbildungsbudget von jährlich 100 Euro pro Arbeitnehmer*in auskommen. Oftmals ist das ein Resultat der harten Kostensatzverhandlungen in den einzelnen Leistungsbereichen. Der Eigenanteil der Weiterbildungsförderung kann daher nur teilweise durch den Arbeitgeber gedeckt werden. Denn gerade gemeinnützigen Organisationen ist es nur eingeschränkt möglich, etwaige Rücklagen für derartige Verwendungen zu bilden. Die, die es also am dringendsten benötigen, können das Förderprogramm nicht oder nur eingeschränkt nutzen, bzw. müssen Teilkosten privat stemmen. Mit Blick auf die besondere Situation gemeinnütziger Akteure in der Sozialen Arbeit muss hier also nachgesteuert werden – hin zu einer noch gezielteren und individuelleren Weiterbildungsförderung. 

Förderung sollte dem veränderten Weiterbildungsverhalten gerecht werden 

Arbeitnehmer*innen bevorzugen – auch aus Zeitgründen – mittlerweile kürzere Weiterbildungen. Bildungsangebote, die nur einige Stunden umfassen, haben seit 2016 um elf Prozent zugenommen. Eintägige und mehrwöchige Aktivitäten sind dagegen um bis zu fünf Prozent gesunken. Diese Ergebnisse der im Frühjahr vorgestellten „Weiterbildungsstudie Sachsen“ unterstreichen: Bei der Weiterbildungsförderung – insbesondere bei den Mindestausgaben für die Weiterbildung – ist eine größere Flexibilität notwendig, damit künftig auch Weiterbildungen unter 700 Euro förderfähig sind. 

Weiterbildungsförderung jetzt gesetzlich verankern

Darüber hinaus muss der Freistaat die Kontinuität des Förderprogramms sicherstellen. Wenn Antragsstellungen nur für eine eingeschränkte Weiterbildungslaufzeit möglich sind oder die bereitgestellten Haushaltsmittel drohen, der Nachfrage nicht gerecht zu werden, verpufft jede gute Absicht. Der individuelle Weiterbildungszuschuss muss daher dringend im Weiterbildungsgesetz verankert werden. 


Kontakt:

Karolin Amlung (Referentin für Weiterbildung)

Telefon: 0351 - 828 71 431
E-Mail: karolin.amlung(at)parikom.de


Der Artikel erschien zuerst in der September-Ausgabe 2024 unseres Verbandsmagazins anspiel. Das Heft befasste sich mit dem Themenschwerpunkt "Soziale Innovation".