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Beitragsordnung

Folgend finden Sie die Regelungen der Beitragsordnung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Landesverband Sachsen e.V. in der gültigen Fassung vom 13. September 2022. Die vollständige Beitragsordnung können Sie am Ende der Seite als PDF herunterladen.

§ 1

Die Beitragsordnung gilt für alle Mitgliedsorganisationen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Sachsen e.V.

§ 2

Jedes Mitglied ist nach § 6 der Satzung des Landesverbandes i. d. F. v. 15.09.2021 verpflichtet, jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 3

  1. Die Beitragshöhe beträgt 0,29 % der Bruttolohnsumme des Vorjahres für alle im Freistaat Sachsen im Rahmen der freien Wohlfahrtspflege tätigen Beschäftigten einer Mitgliedsorganisation.
    Der Mindestbeitrag beträgt 300 Euro. Der Höchstbeitrag pro Mitgliedsorganisation beträgt im Jahr 2023 25.000 Euro und ab dem Jahr 2024 26.000 Euro.

  2. Im Jahr der Aufnahme wird ein anteiliger Mitgliedsbeitrag fällig. Bei Eintritt nach dem 31.01. d. J. ist der anteilige Mitgliedsbeitrag nach der Anzahl der nach dem Eintritt liegenden, vollen Monate des Kalenderjahres zu entrichten.

  3. Sind in einem verbundenen Unternehmen Organisationen vorhanden, die nicht Mitglied im Paritätischen Sachsen sind, sind die Bruttolohnsummen auch für die Beschäftigten von den Gesellschaften zu berücksichtigen, an denen die Mitgliedsorganisation mit mehr als 50 % beteiligt ist.

  4. Sind sowohl die Organisation als auch die verbundene(n) Gesellschaft(en) Mitglied im Paritätischen Sachsen, werden diese nach Absatz 1 zusammen veranlagt. Zur Beitragszahlung der nach Satz 1 errechneten Beitragshöhe ist die Organisation bzw. verbundene Gesellschaft mit dem rechnerisch höchsten Eigenbeitrag verpflichtet.
    Die jeweiligen Gesellschafteranteile bleiben für die Beitragsbemessung unberücksichtigt.

  5. Grundlage für die Berechnung bilden die Meldungen an die jeweilige Berufsgenossenschaft. Diese sind dem Landesverband bis zum 31. März des Jahres in einfacher Ausfertigung zuzustellen. Dabei sind die Bedingungen der Datenschutzgrundverordnung nach aktueller Fassung einzuhalten.

§ 4

Jede Mitgliedsorganisation erhält zum Mitgliedsbeitrag eine Rechnung. Ab einer Beitragshöhe von 2.000 Euro kann der Landesgeschäftsstelle zum 31.03. eine Ratenzahlung in drei Raten angezeigt werden. Ratenzahlungstermine sind der 31.03. und der 30.06. und der 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres. Ab einer Beitragshöhe von 6.000 Euro kann der Landesgeschäfts¬stelle zum 31.03. eine Ratenzahlung in vier Raten angezeigt werden. Ratenzahlungstermine sind der 31.03., der 30.06., der 30.09. und der 30.11. des jeweiligen Geschäftsjahres.

§ 5

Mitgliedsorganisationen haben das Recht der Antragstellung auf Beitragsminderung oder Beitragsstundung. Die Frist für die Antragstellung ist der 31.03. des laufenden Geschäftsjahres. Mitgliedsorganisationen, die von dem Recht auf Beitragsminderung Gebrauch machen, reichen mit dem formlosen Antrag zum Fälligkeitstag zusätzlich eine Selbstauskunft (lt. Muster) und weitere aussagefähige Unterlagen zur Prüfung und Entscheidung durch den Vorstand ein. Das können sein: Bilanzen, Jahresabschlüsse, Einnahme - Überschussrechnungen, Kassenbücher, Cash flow - Übersichten usw.

Ab Vorlage der vollständigen Unterlagen entscheidet der Vorstand im Rahmen der jährlich stattfindenden Vorstandssitzungen innerhalb des jeweiligen Beitragsjahres zum Antrag.

Für den Fall der Beitragsstundung wird zwischen Landesverband und der Mitgliedsorganisation eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten dieses Vorganges (Zahlungsziele, -fristen, Zinsen usw.) getroffen.

§ 6

Gegen Mitgliedsorganisationen, die ihren Beitrag nicht fristgerecht entrichten, wird ein gebührenpflichtiges Mahnverfahren eingeleitet. Die Einzelheiten regelt ein Vorstandsbeschluss. Über mögliche Ausnahmeregelungen zur Absenkung der beitragspflichtigen Bruttolohnsumme fasst der Vorstand einen Beschluss. Beide Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 7

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2023 in Kraft.