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Menschenrechte konkret: Asylrecht

Logo der Erklärung für eine menschenrechtsorientierte Sozial- und Bildungsarbeit in Sachsen

 

In der Reihe „Menschenrechte konkret“ erzählen sächsische Organisationen der Sozial- und Bildungsarbeit, was einzelne Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte für ihre Arbeit bedeuten. Heute: Help e.V. aus Aue zu Artikel 14 – Asylrecht.

Diesmal sprachen wir mit Peter Glienke, Geschäftsführer des HELP e.V., über die Bedeutung des Artikels 14 und dessen Auswirkungen auf die praktische Arbeit des Vereins.

Welche Rolle spielt Artikel 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Ihrer Organisation, wenn Sie an Mitarbeitende oder Zielgruppen denken?

Wir begleiten und unterstützen Asylbewerber*innen mit der Zielstellung ihrer Integration - wohlwissend, dass es auch Ablehnungen von Asylanträgen geben wird. In unserer Organisation ist der Artikel 14 daher Grundlage der mobilen Sozialbetreuung und auch unserer Haltung.

Die Flüchtlingssozialarbeit in der jetzt ausgeführten Form kann allerdings nicht per se als Menschenrechtsprofession bezeichnet werden, da sie durch Ausschreibungen einer Marktlogik unterliegt.

Im Alltag reduzieren sich Gespräche oft auf rechtliche Regelungen und Pflichten. Andere Gesprächsansätze mit einer Berufung auf allgemeine Menschenrechte gehen meist unter oder werden belächelt.

Ein großer Teil unserer Mitarbeitenden empfindet zudem, dass etliche nationale Gesetzgebungen bzw. deren Umsetzung sowie die Struktur und Dynamik der Weltgesellschaft Menschenrechte missachten bzw. Menschenrechtsverletzungen hinnehmen.

Die meisten unsere Klient*innen haben versucht, ihr Recht auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte umzusetzen. Dieses Recht ist allerdings sehr eingeschränkt, da es nur das Recht des Menschen beinhaltet, Asyl in anderen Ländern zu suchen und nicht die Staaten verpflichtet, politisch Verfolgten auch tatsächlich Asyl zu gewähren. Damit spricht Artikel 14 das Asylrecht nur in der Form an, in der die Staaten bereit sind, es zu gewähren.

Für eine menschenrechtsorientierte Arbeit ist dies alles sehr hinderlich.

Worin sehen Sie die größten gesellschaftlichen Herausforderungen in Bezug auf Artikel 6 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte?

Es muss allen klar sein, dass es auch in Deutschland zu Menschenrechtverletzungen wie z.B. Diskriminierung, Privilegierung und dadurch entstehende Herrschaft und Ausbeutung, (kulturelle) zu Kolonisierung, Klassismus, Sexismus, Rassismus, ferner Verfahrenswillkür und damit struktureller Gewalt kommt. Soziale Arbeit ist dann vor allem Symptom-, Pflaster- oder Feuerwehrarbeit, solange strukturelle Gewalt gegenüber den vulnerablen Personenkreisen nicht aufgelöst wird.

Wenn dieser Artikel tatsächlich weltweit gelebt würde, gäbe es zudem in Europa keine Abschottung der Grenzen nicht nach außen hin. Als größtes Problem sehen wir aber die Akzeptanz bzw. die Toleranz gegenüber dem Asylrecht in der Gesellschaft.

Welche Lösungen für diese Herausforderungen sehen Sie?

Aus unserer Sicht braucht es einerseits die realitätsnahe Aufklärung der Gesellschaft über Lebensumstände, aus denen Menschen flüchten. Dazu braucht es politische und finanzielle Unterstützung seitens des Staates. Darüber hinaus hilft es, über Begegnungen Vorurteile abzubauen.

Was tun Sie in Ihrer Arbeit dafür, diesen Aspekten der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gerecht zu werden?

Unsere Arbeit dient als Sprachrohr für Menschen, die nicht gehört werden. Wir sind Unterstützer*innen, die Menschenrechte zu wahren und bekannt zu machen. Das heißt für uns aber auch, unsere Klient*innen über Menschenrechte, Menschenrechtsverletzungen und Schutzmöglichkeiten zu informieren.

Wir verdeutlichen die universelle Bedeutung dieses Artikels 14 auch für Deutsche. Hier versuchen wir, die Verbindung zur eigenen Geschichte herzustellen, z.B. als Aus- oder Umsiedler*innen oder als DDR-Geflüchtete.

Außerdem gehören migrantische Mitarbeiter*innen gleichberechtigt zu unseren Teams.


Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Artikel 14

  1. Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Lesen Sie mehr über die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf www.institut-fuer-menschenrechte.de


HELP e.V. ist eine von rund 200 Organisationen, die sich der Erklärung für eine menschenrechtsorientierte Sozial- und Bildungsarbeit in Sachsen angeschlossen haben.

Ihre Organisation möchte die Erklärung ebenfalls unterzeichnen?

Senden Sie eine E-Mail an nicole.boerner(at)parisax.de oder rufen Sie an unter 0351/ 828 71 152.


Alle bereits erschienen Interviews der Reihe können Sie hier lesen.